Ordnungsverfügung gegen Bauten "auf Rädern" (mobiler Carport im Außenbereich) rechtmäßig

Das VG Cottbus hat die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung bezüglich sog. „mobiler Unterstände“ bestätigt. Alleine der Umstand, dass die Konstruktionen beweglich seien, schließe ihre Eigenschaft als bauliche Anlagen i. S. des § 2 Abs. 1 BbgBO nicht aus (Az. 3 K 1038/15 und 3 K 1039/15).

 

Ordnungsverfügung gegen Bauten „auf Rädern“ (mobiler Carport im Außenbereich) rechtmäßig

 

VG Cottbus, Pressemitteilung vom 13.03.2017 zu den Urteilen 3 K 1038/15 und 3 K 1039/15 vom 12.01.2017 (rkr)

 

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung bezüglich sog. „mobiler Unterstände“ bestätigt.

 

Gegenstand des Rechtsstreits waren Metallkonstruktionen mit Dachaufbauten aus Wellblech und Holzstreben. Die Unterkonstruktionen waren einseitig mit Rollen ausgestattet. Da die Konstruktionen im Außenbereich aufgestellt wurden, ordnete die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Jahre 2015 ihre Beseitigung an.

 

Die dagegen gerichteten Klagen wies das Gericht mit Urteilen vom 12. Januar 2017 ab: Alleine der Umstand, dass die Konstruktionen beweglich sind, schließt ihre Eigenschaft als bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgBO nicht aus. Mit Blick auf ihre bauliche Ausgestaltung ruhen die Anlagen aufgrund ihrer eigenen Schwere auf dem Boden. Darüber hinaus sind sie ihrem konkreten Verwendungszweck nach dazu bestimmt, „überwiegend ortsfest“ auf dem klägerischen Grundstück benutzt zu werden, denn trotz der faktischen Mobilität der Anlagen sind sie bei wertender Betrachtungsweise in eine hinreichende, verfestigte Beziehung zu ihrem Standort getreten.

 

Da die Anlagen nicht einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienten, durften sie nicht im Außenbereich errichtet werden.

 

Die Urteile (Az. 3 K 1038/15 und 3 K 1039/15) sind rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG