Das BMF hat sein Schreiben zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG unter Einbeziehung der dazu zwischenzeitlich ergangenen BFH-Urteile neu gefasst (Az. IV C 6 – S-2297-b / 14 / 10001).
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2297-b / 14 / 10001 vom 19.05.2015
Kurzfassung
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 2878, BStBl I 2007 S. 28) wurde mit § 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen. Mit Urteilen vom 16. Oktober und 12. Dezember 2013 hat der BFH in vier Entscheidungen – VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12 und VI R 47/12 – den Anwendungsbereich des § 37b EStG eingegrenzt und entschieden, die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG setze die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraus. Das BMF-Schreiben vom 29. April 2008 (BStBl I S. 566) wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder unter Berücksichtigung der Grundsätze der BFH-Entscheidungen sowie weiterer inzwischen geklärter Zweifelsfragen neu gefasst:
Im Einzelnen geht das BMF auf folgende Punkte ein:
I. Anwendungsbereich des § 37b EStG
II. Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG
1. Einheitlichkeit der Wahlrechtsausübung
2. Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung
III. Bemessungsgrundlage
1. Begriffsbestimmung
2. Bewertung der Zuwendungen
3. Wirkungen auf andere Regelungen
a) Sachbezugsfreigrenze
b) Mahlzeiten aus besonderem Anlass
c) Aufmerksamkeiten
4. Zeitpunkt der Zuwendung
5. Beträge nach § 37b Absatz 1 Satz 3 EStG
IV. Verhältnis zu anderen Pauschalierungsvorschriften
1. Lohnsteuerpauschalierung mit Nettosteuersatz
2. Arbeitnehmer verbundener Unternehmen
V. Steuerliche Behandlung beim Zuwendenden
1. Zuwendung
2. Pauschalsteuer
VI. Steuerliche Behandlung beim Empfänger
VII. Verfahren zur Pauschalierung der Einkommensteuer
1. Entstehung der Steuer
2. Unterrichtung des Empfängers der Zuwendung
3. Aufzeichnungspflichten
4. Örtliche Zuständigkeit
5. Kirchensteuer
6. Anrufungsauskunft
VIII. Anwendungszeitpunkt
Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.
———————-
Quelle: DATEV eG