Pauschbeträge für behinderte Menschen und Pflegepersonen

Das BMF hat festgelegt, dass der Nachweis des Merkmals der „Hilflosigkeit“ gemäß § 33b EStG i. V. m. § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV den nach § 15 SGB XI ab 2017 geltenden Pflegegraden 4 und 5 gleichsteht (Az. IV C 8 – S-2286 / 07 / 10004 :005).

 

Pauschbeträge für behinderte Menschen und Pflegepersonen

 

Nachweis des Merkmals der „Hilflosigkeit“ gemäß § 33b EStG i. V. m. § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 8 – S-2286 / 07 / 10004 :005 vom 19.08.2016

 

Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV ab dem Veranlagungszeitraum 2017 Folgendes:

 

Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich.

 

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Quelle: DATEV eG