Das anhaltende politisch motivierte Niedrigzinsumfeld macht sich auch in den Unternehmensbilanzen bemerkbar. Insbesondere die Bewertung von Pensionsverpflichtungen verdeutlicht die Auswirkungen. Eventuelle steuerrechtliche Lösungsansätze wurden im Rahmen der 58. Berliner Steuergespräche aufgezeigt. Das berichtet der DStV.
Pensionsrückstellungen im Niedrigzinsumfeld – Aktuelle Entwicklungen
DStV, Mitteilung vom 01.03.2016
Diesem Umstand kann grundsätzlich durch zwei Stellschrauben entgegengewirkt werden. Auf der einen Seite durch eine Anpassung des handelsrechtlichen Bilanzrechts und auf der anderen Seite durch eine Anpassung der steuerlichen Bewertungsregelungen.
Überlegungen während des Berliner Steuergesprächs
Eventuelle steuerrechtliche Lösungsansätze wurden am 15.02.2016 im Rahmen der 58. Berliner Steuergespräche unter der Podiumsleitung von Prof. Dr. Roman Seer, Ruhr-Universität Bochum, aufgezeigt. Die Podiumsgäste stellten fest, dass eine mögliche Anpassung der steuerlichen Bewertungsvorschriften eine zwar wünschenswerte, aber rein politische Entscheidung darstellt. Zumindest verfassungsrechtlich scheint hingegen kein akuter Handlungsbedarf.
Georg Geberth, Director Global Tax Policy der Siemens AG, favorisierte eine Reformierung des § 6a EStG. Er plädierte für eine flexible Anpassung des steuerlichen Rechnungszinses an den Handelsrechtlichen. Dabei solle eine Art „fiskalischer Sicherheitsabstand“ beibehalten werden, so dass nur extreme Zinssituationen zu einer Anpassung des steuerrechtlichen Rechnungszinses führen würden.
Prof. Dr. Christoph Spengel, Universität Mannheim, stellte fest, dass eine Patentlösung in dieser Sache wohl nicht zu erwarten sei. Auch Unternehmen wäre mit einer sprunghaften Anpassung des steuerlichen Rechnungszinses nicht geholfen. Als eines der Hauptprobleme sah er in diesem Zusammenhang den künftigen Umgang mit bereits gebildeten Pensionsrückstellungen. Dr. Ludger Schuknecht, Leiter der Abteilung „Finanzpolitische und volkswirtschaftliche Grundsatzfragen; Internationale Finanz- und Währungspolitik“ des Bundesministeriums der Finanzen, plädierte in der Diskussion für eine beständige Lösung. Eine andauernde Anpassung der Rechtsvorschriften an die jeweilige Wirtschaftslage sei hier wenig zielführend. Einig war man sich, dass die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge gestärkt werden müsse.
Handelsrechtlich kommt Bewegung ins Spiel
Bereits wenige Tage später, am 18.02.2016, wurde zwar nicht an der steuerrechtlichen, dafür aber an der handelsrechtlichen Stellschraube ein Stück weiter gedreht. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschloss der Bundestag den vom Bundeskabinett vorgelegten Vorschlag zur Anpassung der handelsrechtlichen Abzinsung von Pensionsrückstellungen. Der bisherige 7-jährige Referenzzeitraum zur Zinsermittlung wird demnach auf 10 Jahre verlängert. Zusätzlich gilt künftig eine Ausschüttungssperre. Um diese zu ermitteln, bedarf es einer Vergleichsrechnung: Pensionsrückstellungen müssen künftig dauerhaft sowohl mit dem Zinssatz, der sich bei einem siebenjährigen Betrachtungszeitraum ergibt, als auch mit dem Zinssatz bei einem zehnjährigen Betrachtungszeitraum berechnet werden. Der sich durch den Wechsel des Betrachtungszeitraums ergebende Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden. Durch die Anpassungen sollen ausweislich der Gesetzesbegründung die Effekte der Niedrigzinsphase abgemildert werden. Die Regelung ist grundsätzlich für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden, anzuwenden. Der Bundesrat billigte das Gesetz am 26.02.2016.
In der Kritik steht hierbei unter anderem, dass der Referenzzeitraum zur Ermittlung des durchschnittlichen Marktzinssatzes nicht, wie von der Praxis gefordert, 12 bis 15 Jahre beträgt. Des Weiteren führen die Regelungen zur Ausschüttungssperre dazu, dass dauerhaft Berechnungen zu Pensionsrückstellungen unter Berücksichtigung verschiedener Zinssätzen vorgehalten werden müssen. Dadurch entsteht Unternehmen weiterer Aufwand für entsprechende Gutachten. Mit Blick auf die intensiven politischen Auseinandersetzungen sind allerdings Änderungen mittelfristig nicht zu erwarten.
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Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DStV.
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Quelle: DATEV eG