Das VG Münster hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster nach einer rechtsfehlerhaften Entscheidung verpflichtet, insgesamt sechs abgelehnte Bewerber zum Wintersemester 2011/2012 vorläufig zum Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre zuzulassen (Az. 9 L 417/11 u. a.).
VG Münster, Pressemitteilung vom 04.11.2011 zum Beschluss 9 L 417/11 u. a. vom 04.11.2011 – nrkr)
Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschlüsse vom 04.11.2011 die Westfälische Wilhelms-Universität Münster im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, insgesamt sechs abgelehnte Bewerber zum Wintersemester 2011/2012 vorläufig zum Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre zuzulassen. Voraussetzung der vorläufigen Zulassung ist, dass die Bewerber ihre Einschreibung bei der Hochschule binnen zwei Wochen beantragen.
Zum laufenden Wintersemester waren bei der Uni Münster 1.811 Bewerbungen um einen Platz im Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre eingegangen, von denen 471 zugelassen wurden. Grundlage für die Vergabe der Plätze war die aktuelle Zugangs- und Zulassungsordnung der Uni Münster, die ein in zwei Prüfungsstufen unterteiltes Verfahren vorsieht: In der 1. Stufe wird auf der Grundlage der mit der Bewerbung vorgelegten Nachweise neben der Einhaltung der geltenden Form- und Verfahrensvorschriften die für den Zugang zu diesem Studium bestimmte generelle Qualifikation überprüft. In der 2. Stufe (dem eigentlichen Auswahlverfahren) werden die Bewerber anhand von bestimmten Auswahlkriterien nach entsprechenden Bewertungen und mathematischen Transformationen in Einzelpunktwerte entsprechend ihrer Punktzahl in einer Rangliste platziert. Auswahlkriterien sind dabei die Note des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (zumeist des Bachelorabschlusses), die Note des Abiturzeugnisses, sonstige einschlägige Qualifikationen wie etwa Englischkenntnisse, Auslandsaufenthalte oder besondere Auszeichnungen, sowie die Motivation für das angestrebte Masterstudium an der Uni Münster. Für die Durchführung dieses Verfahrens ist eine Auswahlkommission aus hauptamtlichen Mitgliedern (überwiegend aus Professoren bestehend) des Fachbereichs berufen.
Zu dem Auswahlverfahren der 2. Stufe gab die Westfälische Wilhelms-Universität in den vorliegenden Verfahren unter anderem an: Die Auswahlkommission habe sich nicht mit jeder einzelnen die in das Auswahlverfahren einzubeziehenden Studienplatzbewerbung wertend befasst. Dies sei angesichts von 1.811 Bewerbungen völlig ausgeschlossen gewesen. Vielmehr seien die Bewerbungen an die vier Studienschwerpunktcenter des Fachbereichs Betriebswirtschaftslehre zur Auswertung übermittelt worden. Dort sei von den zuvor bestimmten wissenschaftlichen Mitarbeitern in Abstimmung mit und in Begleitung von den professoralen Mitgliedern der Auswahlkommission der Punktwert für den jeweiligen Bewerber ermittelt worden. Die Auswahlkommission habe sodann das Ergebnis der Auswertung auf der Grundlage einer Stichprobe diskutiert und gebilligt. Danach sei die Rangliste von der Auswahlkommission einstimmig beschlossen worden.
Dieses Vorgehen erklärte das Gericht nunmehr für rechtsfehlerhaft. In den Gründen der Beschlüsse heißt es unter anderem: Die von der Universität dargestellte Handhabung verletze die Studienplatzbewerber in ihrem Recht auf eine ordnungsgemäße Bewertung ihrer Bewerbung. Das Gericht habe keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Auswahlkommission letztlich keine eigenen Bewertungen und Punktzuordnungen bezogen auf alle Bewerbungen vorgenommen habe. Dieses Vorgehen entspreche nicht den Maßgaben der Zugangs- und Zulassungsordnung und verletze zugleich die dabei zu beachtenden allgemeinen Rechtsgrundsätze, die für prüfungsähnliche Auswahlverfahren gelten. Diese bestünden darin, dass die das Prüfungsgremium ausmachenden Prüfer sämtliche bewertungsrelevanten Umstände selbst vollständig zur Kenntnis nehmen und sich auf dieser Grundlage ein eigenverantwortlich zu findendes fachliches Urteil bilden müssen. Eine Delegation dieser Wertungsentscheidungen auf andere Hochschulbedienstete der Center komme nicht in Betracht. Aus der hohen Zahl der Bewerbungen könne die Universität nichts zu ihren Gunsten herleiten. Ihr sei aus den Erfahrungen der Vorjahre bekannt gewesen, dass mit einer außerordentlich hohen Bewerberzahl habe gerechnet werden müssen. Wenn sie gleichwohl ein Auswahlsystem der hier in Rede stehenden Art rechtssatzförmig bestimme und dieses einem Auswahlgremium zur Umsetzung zuweise, sei sie hieran gebunden und habe dies auch umzusetzen.
Durch die Beschlüsse bestimmte das Gericht auch, dass die vorläufige Zulassung und Einschreibung der Antragsteller ende, nachdem die zuständige Auswahlkommission für sämtliche Bewerber, die einen ordnungsgemäßen Zulassungsantrag gestellt und die Zugangsvoraussetzungen erfüllt haben, eine Bewertung der Bewerbungsunterlagen nach Maßgabe der Gründe der Gerichtsbeschlüsse durchgeführt, auf der Grundlage dieser Bewertung eine Rangliste für alle am Auswahlverfahren beteiligten Bewerber erstellt und dem jeweiligen Antragsteller der gerichtlichen Verfahren den von ihm erreichten Rangplatz mitgeteilt und ihn rechtsmittelfähig beschieden hat, wenn der auf ihn entfallende Rangplatz schlechter als Rang 471 ist.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Hinweis
Die Beanstandungen des Gerichts berühren nicht unmittelbar den Bestand der zum Wintersemester 2011/2012 bereits erfolgten Einschreibungen. Zum Wintersemester 2011/2012 abgelehnte Bewerber können mangels rechtzeitiger Klage aus den Beschlüssen des Gerichts keine Vorteile für sich ableiten.
Quelle: VG Münster
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