Das OVG Oberverwaltungsgericht hat es dem Thüringer Innenminister vorläufig untersagt, dem Thüringer Landtag zur Beantwortung einer an die Landesregierung gerichteten Kleinen Anfrage zum „Drogenhandel in der Thüringer Neonazi-Szene“ personenbezogene Daten des Antragstellers, insbesondere bezogen auf von ihm begangene Straftaten, zu übermitteln (Az. 2 EO 386/13).
OVG Thüringen, Pressemitteilung vom 06.03.2014 zum Beschluss 2 EO 386/13 vom 05.03.2014
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat es dem Thüringer Innenminister vorläufig untersagt, dem Thüringer Landtag zur Beantwortung einer an die Landesregierung gerichteten Kleinen Anfrage zum „Drogenhandel in der Thüringer Neonazi-Szene“ personenbezogene Daten des Antragstellers, insbesondere bezogen auf von ihm begangene Straftaten, zu übermitteln.
Auf die Kleine Anfrage einer Abgeordneten der Partei Die Linke hatte das Thüringer Innenministerium dem Thüringer Landtag u. a. Erkenntnisse über Straftaten des Antragstellers, der der rechtsextremistischen Szene angehört, offenbart. Die Abgeordnete begehrte daraufhin im Wege der hier umstrittenen weiteren Kleinen Anfrage von der Landesregierung die Preisgabe von auf die Person des Antragstellers bezogenen Einzelheiten zu den mitgeteilten Straftaten.
Das Verwaltungsgericht hatte den gegen die Herausgabe seiner Daten gerichteten Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss geändert und den Thüringer Innenminister verpflichtet, dem Thüringer Landtag vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren keine weiteren personenbezogenen Daten des Antragstellers – insbesondere zu den von ihm begangenen Straftaten – zu übermitteln. Der Antragsteller könne sich auf sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) berufen, das als Datenschutzgrundrecht in Art. 6 Abs. 2 der Thüringer Verfassung seine besondere Ausprägung gefunden habe. Danach habe jeder das Recht über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt sei.
Der Senat hat gewürdigt, dass das Fragerecht der Abgeordneten und die Auskunftspflicht der Landesregierung der wirksamen Kontrolle der Landesregierung und damit der effektiven Gestaltung parlamentarischer Arbeit dienen. Er hat aber auch festgestellt, dass Privatpersonen nicht das Objekt parlamentarischer Kontrolle sein können.
Durch die Beantwortung der Kleinen Anfrage und die Veröffentlichung in einer Landtagsdrucksache würden persönliche Daten des Antragstellers veröffentlicht. Der Umstand, dass sein Name dabei nicht genannt werde, ändere daran nichts, so der Senat, weil sich die Verbindung zur Person des Antragstellers nicht nur für „Kenner der Szene“ mühelos herstellen lasse. Ein solcher Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers sei aber nicht gerechtfertigt. Die Daten seien allein für Strafverfolgungszwecke und die Übernahme in Führungszeugnisse erhoben und gespeichert worden. Die Veröffentlichung solcher Einzelheiten strafrechtlicher Verurteilungen sei dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Daher fehle auch eine Grundlage dafür, die Daten dem Landtag zu übermitteln und damit zu veröffentlichen.
Der Antragsteller habe zudem plausibel gemacht, dass er bei Bekanntwerden von Einzelheiten persönlich gefährdet sei. Auch dies stehe – so das Gericht – der begehrten Veröffentlichung im Rahmen der Kleinen Anfrage entgegen. Das Informationsinteresse der Abgeordneten sei nicht beeinträchtigt, denn ihr Informationsinteresse richte sich erkennbar allein auf die Tätigkeit und Finanzierung Rechtsextremer.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Quelle: DATEV eG