Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 08 / 10001-17 vom 12.11.2018
- der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2019 – Anlage 1 – und
- der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2019 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –
bekannt gemacht (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG).
Die Programmablaufpläne berücksichtigen die – u. a. nach dem Entwurf eines Familienentlastungsgesetzes (s. BT-Drs. 19/4723) – für 2019 vorgesehenen Anpassungen
- des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.168 Euro),
- der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG,
- der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.810 Euro bzw. 7.620 Euro),
- der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 54.450 Euro),
- beim Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Absenkung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 0,9 %),
- des bundeseinheitlichen Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 3,05 %),
- der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – BBG West – (Anhebung auf 80.400 Euro) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost – BBG Ost – (Anhebung auf 73.800 Euro).
Treten diese Änderungen nicht am 1. Januar 2019 in Kraft, ermittelt der Arbeitgeber die Lohnsteuer gleichwohl zutreffend auf Basis der mit diesem BMF-Schreiben bekannt gemachten Programmablaufpläne. Zum weiteren Verfahren ergeht dann ein gesondertes BMF-Schreiben mit Anweisungen zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2019
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Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2019 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)
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