Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse in Sachsen-Anhalt
Rechnungsprüfungsämter können jetzt Wirtschaftsprüfer hinzuziehen
WPK, Mitteilung vom 06.07.2018
Die Prüfung von Jahresabschluss und Gesamtabschluss ist Aufgabe der Rechnungsprüfungsämter. Während bei der Prüfung von Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts das Rechnungsprüfungsamt sich bereits bisher eines Wirtschaftsprüfers bedienen konnte (§ 142 Abs. 2 KVG LSA), gab es keine entsprechende Regelung für die Prüfung von Jahresabschluss und Gesamtabschluss.
Am 28. Februar 2018 hat die Landesregierung von Sachsen-Anhalt einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes vorgelegt. Darin war eine Änderung der oben genannten Rechtslage noch nicht enthalten. Durch den beharrlichen Einsatz der WPK ist es dann im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gelungen, doch noch eine Regelung einzufügen, die es dem Rechnungsprüfungsamt künftig ausdrücklich ermöglicht, einen Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen (§ 141 Abs. 4 KVG LSA [neu]). Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das Gesetz am 20. Juni 2018 beschlossen.
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