Das VG Köln hat entschieden, dass die Straßenverkehrsbehörde auf einem Streckenabschnitt mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einen Einschätzungsspielraum hat und eine Radwegebenutzungspflicht anordnen darf (Az. 18 K 189/14).
VG Köln, Pressemitteilung vom 08.05.2015 zum Urteil 18 K 189/14 vom 08.05.2015
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem am 08.05.2015 verkündeten Urteil die Klage eines Radfahrers abgewiesen, der sich gegen die Radwegebenutzungspflicht auf einer ca. 1 km langen Strecke entlang der L 327 zwischen Kerpen-Buir und Merzenich-Golzheim gewandt hatte. Der Kläger ist der Meinung, dass keine besondere Gefahrensituation vorliege, die es rechtfertige, ihm zu verbieten, auf der Fahrbahn zu fahren.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Straßenverkehrsbehörde komme bei derartigen Anordnungen ein Einschätzungsspielraum zu. Diesen habe die Stadt Kerpen in rechtmäßiger Weise genutzt. Dass auf der L 327 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geboten sei, führe zu großen Geschwindigkeitsdifferenzen zwischen dem motorisierten Verkehr und dem Fahrradverkehr. Daraus ergebe sich besonders nachts auf dem unbeleuchteten Streckenabschnitt eine erhebliche Gefahrenlage.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
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Quelle: DATEV eG