Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

Das BMF sowie das BMJV schlagen gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Rahmenpunkte zu den Grundlagen einer „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ vor.

BMF, Mitteilung vom 11.03.2026

Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode haben die Regierungsparteien vereinbart:

„Wir modernisieren das Recht der Genossenschaften und wollen eine neue, eigenständige Rechtsform „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ einführen. Merkmale dieser Rechtsform sind die unabänderliche Vermögensbindung und die Teilhabe nach mitgliedschaftlicher Logik ohne steuerliche Privilegierungen oder Diskriminierungen.“ (Zeilen 2816–2819).

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium der Finanzen schlagen hierfür gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Rahmenpunkte zu den Grundlagen einer „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ vor.

Inhaltlich sieht das Rahmenkonzept die Einführung einer „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ als Rechtsform eigener Art (sui generis) vor. Wesensmerkmal der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ist ein Gewinnausschüttungsverbot, das die Gesellschafter auch durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht aufheben können. Um ein glaubhaftes Signal an den Rechtsverkehr zu senden, muss das Gewinnausschüttungsverbot unabänderlich und absolut sein. Dabei ist das Ziel, die Anforderungen des EU-Rechts an Umwandlungsbeschränkungen einzuhalten, um eine Umwandlung ins EU-Ausland nur in Rechtsformen mit vergleichbarer Vermögensbindung zuzulassen.

Die steuerrechtlichen Rahmenpunkte dienen dem Ziel, eine ungerechtfertigte Privilegierung oder Diskriminierung der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen zu verhindern.

Eingegangene Stellungnahmen können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einsehen.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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