Rat nimmt Verordnung zur vereinfachten Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden an

Die Verordnung über die vereinfachte Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden steht kurz vor ihrer Verabschiedung. Nachdem sich EU-Parlament und Rat bereits im Dezember 2015 auf einen Kompromiss geeinigt hatten, stimmte der Rat dem Text formal zu. Die formelle Annahme durch das EU-Parlament steht noch aus.

 

Rat nimmt Verordnung zur vereinfachten Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden an

 

Die Verordnung über die vereinfachte Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden steht kurz vor ihrer Verabschiedung. Nachdem sich EU-Parlament und Rat bereits im Dezember 2015 auf einen Kompromiss geeinigt hatten, stimmte der Rat dem Text am 10.03.2016 formal zu. Die formelle Annahme durch das EU-Parlament steht noch aus.

 

Mit der Verordnung soll die Vorlage von bestimmten öffentlichen Urkunden bzw. ihrer beglaubigten Kopien in anderen Mitgliedstaaten durch den Verzicht auf eine Beglaubigung vereinfacht werden.

 

Der Anwendungsbereich erstreckt sich u. a. auf Personenstandsurkunden (z. B. Geburts- oder Eheschließungsurkunden) sowie Urkunden zum Wohnsitz, zur Staatsangehörigkeit oder zur Vorstrafenfreiheit (inkl. elektronischer Fassungen). Nicht erfasst sind Reisepässe und Personalausweise sowie in Drittstaaten ausgestellte Urkunden.

 

Zur Verringerung des Übersetzungsaufwands werden Formulare eingeführt, die den Inhalt der öffentlichen Urkunde, der sie beigefügt sind, wiedergeben. Die Ausstellungsbehörde füllt sie in ihrer Amtssprache aus. Ein Glossar zu den Feldüberschriften in allen EU-Amtssprachen sichert die Verständlichkeit in anderen Sprachräumen.

 

Die Gebühr für das Formular darf seine Herstellungskosten bzw. die der Urkunde nicht überschreiten.

 

Die Echtheit der öffentlichen Urkunde soll über das Binnenmarktinformationssystem (IMI) überprüft werden können, um Urkundenbetrug oder Fälschungen vorzubeugen.

 

Nach Verabschiedung und Veröffentlichung der Verordnung im EU-Amtsblatt gilt sie 30 Monate nach ihrem Inkrafttreten unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten.

 

Im Rahmen der zwei Jahre später vorzulegenden Evaluation soll auch eine etwaige Ausweitung auf gesellschaftsvertragliche Urkunden geprüft werden.

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Quelle: DATEV eG