Das FG Köln informiert über seine Sonderzuständigkeit für steuerliche Verfahren mit internationalem Bezug.
FG Köln, Auszug aus der Pressemitteilung vom 06.03.2013
Die Entlastung ausländischer Künstler und Sportler von deutschen Abzugsteuern, die Erstattung und Freistellung von Kapitalertragsteuer, die Vergütung von Vorsteuern an ausländische Unternehmen und der gesamte internationale Auskunftsverkehr in Steuersachen liegen in Deutschland in der ausschließlichen Zuständigkeit einer Bundesbehörde, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Mit über 2.000 Beschäftigten nimmt das BZSt im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung bundesländer-übergreifend zentrale steuerliche Aufgaben mit nationalem und internationalem Bezug wahr. Da der Hauptdienstsitz des BZSt in Bonn und somit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts Köln liegt, können Klagen gegen Entscheidungen des BZSt nur beim Finanzgericht Köln erhoben werden. Dem Finanzgericht Köln kommt damit gerade auch für den Steuerrechtsschutz der Bürger bei Verfahren mit internationalem Bezug eine besondere Bedeutung zu.
„Die Zahl grenzüberschreitender Sachverhalte mit steuerlicher Relevanz hat aufgrund der immer stärkeren internationalen wirtschaftlichen Verflechtung erheblich zugenommen“, betont der Präsident des Finanzgerichts Köln, Benno Scharpenberg. „Im Zuge der Globalisierung beschränken sich grenzüberschreitende finanzielle und wirtschaftliche Engagements immer weniger auf größere Unternehmen, sondern betreffen zunehmend auch Einzelunternehmer, Selbständige und Arbeitnehmer. Deshalb sind auch immer mehr Steuerpflichtige von der Weitergabe ihrer steuerrelevanten Daten an ausländische Finanzbehörden und entsprechenden Auskunftsersuchen des deutschen Fiskus an andere Staaten betroffen. Da in diesem Bereich des internationalen Auskunftsverkehrs effektiver Rechtsschutz im Wesentlichen nur in Form von Eilverfahren gewährt werden kann, bei denen regelmäßig keine Überprüfung der Entscheidungen durch den Bundesfinanzhof in München erfolgt, kommt dem Finanzgericht Köln aufgrund seiner Alleinzuständigkeit gerade hierbei eine besondere Verantwortung zu“ (…)
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Quelle: DATEV eG