Das OVG Niedersachsen hat die Beschwerde der Stadt Hameln gegen einen Eilbeschluss des VG Hannover zurückgewiesen, mit dem sie verpflichtet worden war, trotz eines vom Rat beschlossenen „Wildtierverbots“ über die Gastspielerlaubnis für eine Zirkusaufführung neu zu entscheiden (Az. 10 ME 4/17).
OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 03.03.2017 zum Beschluss 10 ME 4/17 vom 02.03.2017
Die Beschwerde der Stadt Hameln ist beim Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Sie ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, nachdem die Stadt Hameln der Antragstellerin am 6. Februar 2017 die begehrte Gastspielerlaubnis vorbehaltlos erteilt und einen entsprechenden Nutzungsvertrag ohne Einschränkungen mit der Antragstellerin abgeschlossen hat. Darüber hinaus hat der 10. Senat die Versagung der Gastspielerlaubnis auch in der Sache als rechtswidrig erachtet und damit das Verwaltungsgericht bestätigt. Danach kann eine Kommune einem reisenden Zirkusunternehmen, das über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Mitführen von Wildtieren verfügt, die Überlassung kommunaler Flächen weder allgemein noch im Rahmen von Regelungen über die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen aus tierschutzrechtlichen Gründen versagen. Darüber hinaus greift das „Wildtierverbot“ auch unzulässig in die Freiheit der Berufsausübung von Zirkusunternehmen ein, denen das Mitführen von Wildtieren auf diese Weise nicht mehr möglich sein soll.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
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Quelle: DATEV eG