Referentenentwurf einer Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

BMJV hat Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vorgelegt.

 

Referentenentwurf einer Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

 

BRAK, Mitteilung vom 13.04.2017

 

Das BMJV hat den Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vorgelegt. Die Verordnung soll auf Grundlage des § 130a Abs. 2 in der Fassung nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3786, BRAK-Nr. 384/2013) und entsprechender Vorschriften anderer Verfahrensordnungen erlassen werden und „die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen“ von im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs versandten elektronischen Dokumenten festlegen.

 

Der Entwurf ist in vier Kapitel gegliedert, die im Wesentlichen folgenden Inhalt haben:

 

Kapitel 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung. Sie soll für alle Gerichtsbarkeiten bei den Gerichten der Länder und des Bundes in der Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit gelten. Über Verweisungen soll die Verordnung auch in weiteren Bereichen gelten, insbesondere für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.

 

Kapitel 2 enthält technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte. Insbesondere ist vorgesehen, dass elektronische Dokumente grundsätzlich im Format PDF zu übermitteln sind (§ 2 Absatz 1) und ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden soll (§ 2 Absatz 2). Die sogenannte Containersignatur (der BGH hatte am 14.05.2013 zum Az. VI ZB 7/13 entschieden, dass die Containersignatur zulässig ist; sie ist auch im beA über die Funktion „Nachrichtenentwurf signieren“ möglich) wird nach dem Entwurf ausgeschlossen (§ 4 Absatz 1).

 

Kapitel 3 enthält Regelungen über das besondere elektronische Behördenpostfach und Kapitel 4 regelt das Inkrafttreten zum 01.01.2018.

 

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Quelle: DATEV eG