Referentenentwurf für Rentenübersichtsanbindungsverordnung veröffentlicht

Um den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über ihre individuellen Altersvorsorgeansprüche digital anbieten zu können, müssen möglichst vieler Vorsorgeeinrichtungen angebunden werden. Die Verordnung des BMAS regelt das Verfahren zur Anbindung und legt den Stichtag für die verpflichtende Anbindung auf den 31. Dezember 2024 fest.

BMAS, Mitteilung vom 11.12.2023

Seit Juni 2023 können Bürgerinnen und Bürger über das Online-Portal Digitale Rentenübersicht (www.rentenuebersicht.de) kostenlos Informationen über ihre individuellen Altersvorsorgeansprüche aus gesetzlicher Rentenversicherung sowie betrieblicher und privater Altersvorsorge abrufen.

Die Anbindung möglichst vieler Vorsorgeeinrichtungen ist Voraussetzung, um den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick zum Abruf anbieten zu können und somit entscheidendes Kriterium für den Erfolg der Digitalen Rentenübersicht. Um eine weitgehende Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen zu erreichen, regelt die Verordnung das Verfahren zur Anbindung und legt den Stichtag für die verpflichtende Anbindung auf den 31. Dezember 2024 fest. Betroffen von der Anbindungspflicht sind nach dem Rentenübersichtsgesetz nur diejenigen Vorsorgeeinrichtungen, die jährliche Standmitteilungen bzw. Renteninformationen an ihre Kundinnen und Kunden übermitteln müssen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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