Reform der Professorenbesoldung in Hessen unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken

Das VG Gießen hat eine Klage gegen die Anfang 2013 in Kraft getretene Reform der Professorenbesoldung (W 2-Besoldung) im Land Hessen abgewiesen (Az. 5 K 1802/13.GI).

 

VG Gießen, Pressemitteilung vom 24.09.2015 zum Urteil vom 22.07.2015 (nrkr)

 
Mit einem den Beteiligten in diesen Tagen zugestellten Urteil vom 22.07.2015 – das im schriftlichen Verfahren, also ohne mündliche Verhandlung, ergangen ist – hat das Verwaltungsgericht Gießen eine Klage gegen die Anfang 2013 in Kraft getretene Reform der Professorenbesoldung im Land Hessen abgewiesen.

 

Seit dem Jahr 2005 war die Professorenbesoldung in Hessen (und anderen Bundesländern) so geregelt, dass die verfassungsgemäße Besoldung nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch zwei Bestandteile gewährleistet wurde: ein – im Vergleich zur Rechtslage vor 2005 – abgesenktes Grundgehalt sowie variable Leistungsbezüge. Mit seinem auf Vorlagebeschluss der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen ergangenen Urteil vom 14.02.2012 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Grundgehalt der nach W 2 besoldeten Professoren im Land Hessen verfassungswidrig zu niedrig bemessen war und dies nicht durch die Möglichkeit des Erhalts variabler Leistungszulagen kompensiert wurde. Es gab dem Landesgesetzgeber auf, spätestens mit Wirkung vom 01.01.2013 verfassungsgemäße Regelungen zu treffen. Daraufhin erließ der Landesgesetzgeber das Professorenbesoldungsgesetz. Darin wurde das Grundgehalt der nach W 2 besoldeten Professoren angehoben. Außerdem wurde die Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestimmte Leistungszulagen, über die vor dem Jahr 2013 entschieden worden war, bestimmt. Leistungsbezüge, die sich danach verringerten, blieben jedoch mindestens zur Hälfte erhalten.

 

Die Klägerin, eine seit 2008 im Landesdienst stehende Professorin der Justus-Liebig-Universität Gießen (Fachbereich Sprache, Literatur, Kultur), hält das neue Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 sowie die Anrechnung der Leistungszulage für verfassungswidrig.

 

Die zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen ist dem nicht gefolgt und hat verfassungsrechtliche Bedenken sowohl gegen das zum 01.01.2013 neu geregelte Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 als auch gegen die zu diesem Zeitpunkt eingetretene Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf die der Klägerin zustehenden Leistungszulagen verneint.

 

Für die Entscheidung der Kammer waren folgende Gesichtspunkte leitend:

 
Der Gesetzgeber durfte sich bei der Festsetzung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 an der Besoldungsgruppe A 15 orientieren. Das folgt unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012. Dort wird die Besoldungsordnung A als am ehesten mit der Besoldungsordnung W vergleichbar angesehen. Eine Orientierung an den unteren Besoldungsgruppen des höheren Dienstes (A 13 und A 14) scheidet nach der zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus. Damit bleiben für die Orientierung der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 an der Besoldungsordnung A die Besoldungsgruppen A 15 und A 16. Der Gesetzgeber hat sein Ziel einer Orientierung der W 2-Besoldung an der A 15- Besoldung auch nicht verfehlt. Das Endgrundgehalt von W 2 liegt leicht über dem Endgrundgehalt von A 15, allerdings erreichen nach A 15 besoldete Beamte das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe im Regelfall in jüngeren Jahren als nach W 2 besoldete Professoren. Die sich daraus ergebenden Unterschiede im Gesamtlebenseinkommen erreichen indes kein solches Ausmaß, dass die grundsätzliche Orientierung der W 2-Besoldung an der A 15-Besoldung in Frage gestellt würde. Das Bundesverfassungsgericht verlangt keine inhaltsgleiche Ausgestaltung der beiden Besoldungsgruppen. Dies ist auch deshalb nicht veranlasst, weil es sich um unterschiedliche Ämter handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Professoren wesentlich größere Freiheiten als nach A 15 besoldete Beamte haben, die insbesondere im Bereich der flexibler gestaltbaren Dienstzeiten sowie den deutlich größeren Hinzuverdienstmöglichkeiten in Form von Leistungszulagen und Nebentätigkeitsentgelten liegen.

 

Darüber hinaus durfte der Gesetzgeber auch die Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungszulagen, über die vor 2013 entschieden worden war, bestimmen. Für diese Regelung gibt es einen sachlichen Grund, der die Interessen der von der Anrechnung betroffenen Professoren, wie etwa der Klägerin, deutlich überwiegt. Anliegen des Gesetzgebers war es, eine vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Reform gewissermaßen – jedenfalls teilweise – „rückabzuwickeln“. Dabei stand er vor dem Problem, dass vor 2013 vergleichsweise hohe Leistungszulagen gewährt werden konnten, weil nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Leistungszulagen nicht allein die Leistung honorieren, sondern auch das abgesenkte Grundgehalt ausgleichen sollten. Bei einer Erhöhung des Grundgehalts ohne Anrechnung auf die Leistungszulage hätten daher Amtsinhaber, wie die Klägerin doppelt profitiert: einmal durch die vor 2013 gewährte relativ hohe Leistungszulage und einmal durch das ab 2013 erhöhte Grundgehalt. Legitimes Anliegen des Gesetzgebers war es daher, diesen Effekt zu vermeiden. Dass es dabei in Einzelfällen zu Friktionen und gewissen Härten kommen kann, ist im Interesse der einen legitimen Zweck verfolgenden Gesamtregelung hinzunehmen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es den Gesetzgeber vor unüberwindbare Schwierigkeiten stellen würde, jeden nur erdenklichen Einzelfall zu erfassen und einer Regelung zuzuführen. Deshalb muss er generalisieren und pauschalieren dürfen.

 
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat und begann mit der Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe.

 

Ergänzender Hinweis: Wann die anderen beim VG Gießen anhängigen, die Neuregelung der Professorenbesoldung betreffenden Verfahren entschieden werden, kann zurzeit nicht abgesehen werden.

 

 

Grundgesetz

Art. 33
(1) – (4) …
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Hessisches Professorenbesoldungsgesetz

§ 10
(1) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013. Ausgenommen sind befristete Leistungsbezüge, die mit einer konkreten Zielvereinbarung verbunden sind. Leistungsbezüge, die sich verringern, bleiben mindestens zur Hälfte erhalten. Zunächst sind unbefristete, dann befristete Leistungsbezüge heranzuziehen. Bei mehreren unbefristeten Leistungsbezügen verringert sich vorrangig der früher gewährte; erstmals am gleichen Tag gewährte verringern sich anteilig. Entsprechendes gilt für befristete Leistungsbezüge.
(2) …

———————-

Quelle: DATEV eG