Reisepreisminderung bei fehlendem Koffer mit Fotoausrüstung
LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.07.2019 zum Urteil 2-24 O 20/19 vom 19.06.2019 (nrkr)
Die Reiserechtskammer des Landgerichts entschied in einem Urteil vom 19.06.2019 (Az. 2-24 O 20/19), die Klägerin habe einen Anspruch auf Minderung von 25 % des Reisepreises für die Tage ohne Koffer. Eine weitergehende Minderung sei nicht deswegen gerechtfertigt, weil die Klägerin und ihr mitreisender Ehemann während des ersten Teils der Rundreise die Eindrücke von Land, Natur und Sehenswürdigkeiten nur in ihrer Erinnerung festhalten und hierüber keine Fotografien fertigen konnten.
Umgekehrt müsse der Minderungsbetrag nicht deshalb reduziert werden, weil die Klägerin die Fotoausrüstung unberechtigterweise in den Koffer gelegt habe: Da das Minderungsrecht des Reisenden unabhängig von einem Verschulden des Reiseveranstalters bestehe, komme auch ein Mitverschulden der Klägerin nicht in Betracht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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