Reiserücktrittsversicherung zahlt nur bei unerwarteter, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber

Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Geschäftsführer einer Firma, der von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen wurde, ist keine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung und verpflichtet die Versicherung daher nicht, die Reiserücktrittskosten für die stornierte Urlaubsreise zu übernehmen (Az. 233 C 7220/11).

 

AG München, Pressemitteilung vom 21.05.2012 zum Urteil 233 C 7220/11 vom 22.06.2011

 

Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Geschäftsführer einer Firma, der von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen wurde, ist keine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung und verpflichtet die Versicherung daher nicht, die Reiserücktrittskosten für die stornierte Urlaubsreise zu übernehmen.

 

Im Oktober 2009 buchte ein Ehepaar eine 10-tägige Karibikkreuzfahrt. Diese sollte im Mai 2010 stattfinden.

 

Vorsorglich schlossen sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen sollte eine Erstattung der Rücktrittskosten dann stattfinden, wenn die Reise aufgrund einer „unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber“ storniert wird.

 

Zum Zeitpunkt der Buchung war der Ehemann Geschäftsführer einer GmbH. Zwei Monate vor der Reise entschloss sich die Gesellschafterversammlung, ihn als Geschäftsführer abzuberufen. Daraufhin kündigte er selbst seinen Anstellungsvertrag. 14 Tage später stornierte er auch die Reise. Die anfallenden Kosten in Höhe von 2.304 Euro verlangte er von seiner Versicherung.

 

Diese weigerte sich zu zahlen. Schließlich sei es keine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber gewesen. Der ehemalige Geschäftsführer war der Ansicht, dass durch die Versicherung jede wirtschaftliche Einbuße im Zusammenhang mit einer Reise infolge Verlustes des Arbeitsplatzes abgedeckt sei. Im Übrigen gelte der Widerruf seiner Bestellung als Geschäftsführer nach seinem Dienstvertrag als Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt.

 

Er erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:

 

Der Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Voraussetzung für die Einstandspflicht der Versicherung sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages eine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber. Maßgebend seien dabei die Ereignisse vor der Stornierung.

 

Zum einen handele es sich schon nicht um einen Arbeits-, sondern um einen Dienstvertrag, auf den die Klausel keine Anwendung finde. Zum anderen sei ein Dienstvertrag auch grundsätzlich jederzeit kündbar, so dass nicht von einer unerwarteten Kündigung gesprochen werden könne.

 

Das Landgericht München I wies im Rahmen der dagegen eingelegten Berufung darauf hin, dass nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen eindeutig eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsgebers vorliegen müsse, hier aber der Geschäftsführer selbst gekündigt habe.

 

Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG