Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass die zum 01.07.2010 erfolgte Rentenanpassung, in deren Folge die Rentnerinnen und Rentner keine Rentenerhöhung erhielten, rechtmäßig sei (Az. L 11 R 267/11).
LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.11.2011 zum Urteil L 11 R 267/11 vom 15.11.2011
Der 11. Senat des Landessozialgerichts hat in seiner Sitzung vom 15. November 2011 entschieden, dass die zum 1. Juli 2010 erfolgte Rentenanpassung, in deren Folge die Rentnerinnen und Rentner keine Rentenerhöhung erhielten, rechtmäßig sei. Sie wiesen die Berufung eines im Raum Stuttgart lebenden Altersrentners ab, der sich – auch vor dem Sozialgericht Stuttgart erfolglos – gegen die maßgeblichen Rentenbescheide gewandt hatte.
Hintergrund des Verfahrens war der Umstand, dass der Gesetzgeber den aktuellen Rentenwert, der für die Anpassung der Altersrenten maßgeblich ist, zum 1. Juli 2010 im Vergleich zum 1. Juli 2009 unverändert gelassen hatte. Daher kamen die Altersrentner im Jahr 2010 nicht in den Genuss einer Rentenerhöhung. Der Kläger des Verfahrens hatte sich gegen die maßgeblichen Rentenbescheide im Wesentlichen mit der Begründung gewandt, Altersrentner in der gesetzlichen Rentenversicherung würden ohne sachlichen Grund schlechter behandelt als pensionierte Beamte oder Richter, deren Pensionen im Jahr 2010 um durchschnittlich 1,2 % angehoben worden seien. Für die Altersrentner sei hingegen nicht einmal ein Inflationsausgleich vorgesehen worden. Es liege ein Zweiklassensystem vor, das gegen das Grundgesetz, insbesondere das Eigentumsgrundrecht, verstoße, dem aber bislang auch das Bundesverfassungsgericht keinen Riegel vorgeschoben habe. Deshalb sei der Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzulegen.
Dem schlossen sich die Richter des Landessozialgerichts nicht an. Für die vom Kläger begehrte Anpassung des aktuellen Rentenwerts um 1,2 % gebe es weder im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) noch der dazu ergangenen Rechtsverordnung eine Grundlage. Die Angleichung des Rentenwertes sei Sache des Gesetzgebers, der nach den zugrundeliegenden gesetzlichen Maßstäben und Rechengrößen zum 1. Juli 2010 die Renten sogar hätte absenken können, wenn dem nicht gesetzliche Vorgaben entgegenstehen würden.
Die maßgeblichen Vorschriften verstießen auch nicht gegen Verfassungs- oder Europarecht. Die Regelungen zur jährlichen Rentenanpassung seien an sachgerechten Kriterien ausgerichtet und hätten auch im Jahr 2010 nicht zu einer substantiellen Entwertung von Ansprüchen und Anwartschaften geführt. Der Vergleich der Altersrentner mit den Pensionären sei unzulässig, da beide Systeme der Alterssicherung nicht miteinander vergleichbar seien. Auch Europarecht enthalte keinen im Vergleich zum Grundgesetz weiterreichenden Eigentumsschutz. Deshalb hat der Senat sowohl von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht als auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte abgesehen.
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Quelle: DATEV eG