Die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive II – PSD II) wurde am 23.12.2015 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Zahlungsdienste-Richtlinie II soll einen einheitlichen Rechtsrahmen im EU-Binnenmarkt für Internet- und mobile Zahlungen schaffen.
Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD II) im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Die Richtlinie legt Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern fest, die hauptberuflich oder gewerblich Zahlungsdienste erbringen.
Sie erweitert im Vergleich zu PSD I den Anwendungsbereich auf sog. Dritte Zahlungsdienstleister, die als Intermediäre zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsinstitut in Form von Kontoinformationsdiensten oder Zahlungsauslösediensten auftreten. Diese müssen sich als Zahlungsinstitut zulassen (Art. 5, 10-16) und unterliegen den Anforderungen der Richtlinie an Berufshaftpflicht (Art. 5 Abs. 2), Anfangskapital und Eigenmittel (Art. 7-9), Rechnungslegung und Abschlussprüfung (Art. 17), Haftung (Art. 20, 88 ff.), Informationspflichten (Art. 38-58) und technischen Regulierungsstandards (Art. 98).
Binnen eines Jahres muss die European Bank Authority die in der PSD II geforderten regulatorischen technischen Standards erstellen und an die EU-Kommission übermitteln. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 13.01.2018 in nationales Recht umsetzen. Zum gleichen Zeitpunkt wird PSD II die mit dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) umgesetzte Richtlinie 2007/64/EG (PSD I) ersetzen.
———————-
Quelle: DATEV eG