Das EU-Parlament hat am 11.03.2014 den zuvor mit dem Rat ausgehandelten Kompromiss über die Richtlinie zur elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen bestätigt. Damit fehlt zur endgültigen Verabschiedung der Richtlinie nur noch die formelle Annahme durch den Rat, die als sicher gelten kann.
Das EU-Parlament hat am 11.03.2014 den zuvor mit dem Rat ausgehandelten Kompromiss über die Richtlinie zur elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen bestätigt. Damit fehlt zur endgültigen Verabschiedung der Richtlinie nur noch die formelle Annahme durch den Rat, die als sicher gelten kann.
Mit der Richtlinie werden öffentliche Auftraggeber zur Annahme und Verarbeitung elektronischer Rechnungen verpflichtet.
Interoperabilitätsprobleme bei der grenzüberschreitenden elektronischen Rechnungsstellung sollen durch die Entwicklung einer europäischen Norm gelöst und die grenzüberschreitende Rechnungsstellung erleichtert werden. Die Norm soll auch mit den bestehenden Zahlungsstandards kompatibel sein, um eine automatische Zahlungsabwicklung zu ermöglichen. Darüber hinaus soll die Norm auch für die Verwendung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen geeignet sein – obwohl die Richtlinie selbst nur für den Bereich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen gilt.
Dies soll erreicht werden, indem die EU-Kommission die europäische Normungsorganisation beauftragt, innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie eine neue europäische Norm für ein semantisches Datenmodell für die elektronische Rechnungsstellung zu erarbeiten, das die verschiedenen nationalen Standards in Einklang bringt. Die Norm für das semantische Datenmodell der elektronischen Basisrechnung soll sich auf bestehende Spezifikationen, insbesondere auf die von europäischen oder internationalen Organisationen wie CEN (CWA 16356-MUG und CWA 16562-CEN BII), ISO (finanzwirtschaftliche Rechnungen basierend auf der Spezifikation ISO 20022) und UN/CEFACT (CII v. 2.0) entwickelten Spezifikationen stützen. In einem Anhang zur Richtlinie werden Kernbestandteile der elektronischen Rechnung gemäß den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Richtlinie präzisiert. Die Normungsorganisation soll darüber hinaus eine Liste mit einer begrenzten Anzahl von Syntaxen festlegen, die den Anforderungen der europäischen Norm entsprechen.
Außerdem soll sie Leitfäden zur Interoperabilität der Übermittlung erstellen.
Über Durchführungsrechtsakte soll die EU-Kommission ermächtigt werden, die europäische Norm zukünftig aufrechtzuerhalten, zu pflegen und die Zuordnung zu geeigneten technischen Formaten zu präzisieren.
Nach der Veröffentlichung des Standards haben die Behörden der Mitgliedstaaten dann 18 Monate Zeit für die Umstellung. Für kleinere Regional- und Kommunalbehörden gilt eine längere Frist von bis zu 30 Monaten.
Sofern bestehende nationale technische Normen nicht im Widerspruch zur europäischen Norm stehen, sollen sie weder ersetzt noch in ihrer Anwendung eingeschränkt werden.
Nach Portugal ist seit 2014 Österreich der einzige Mitgliedstaat, in dem die elektronische Rechnungsstellung für den Rechnungsaustausch mit öffentlichen Behörden verpflichtend vorgeschrieben ist. Das EU-weite Einsparungspotenzial durch die Umstellung von Papier- auf elektronische, „vollautomatisierte“ Rechnungen beziffert die EU-Kommission auf bis zu 2,3 Mrd. Euro jährlich.
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Quelle: DATEV eG