Die Richtlinie zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen (Richtlinie(EU) 2016/1065 vom 27.06.2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen) wurde verabschiedet. Sie muss bis spätestens 31.12.2018 in nationales Recht umgesetzt werden.
Richtlinie zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen
Der aus Mai 2012 datierende Vorschlag war von der EU-Kommission gemacht worden, da mit Gutscheinen jährlich EU-weit mehr als 52 Milliarden Euro umgesetzt wurden, es aber keine EU-einheitlichen Regelungen zur Behandlung von Umsätzen mit Gutscheinen gab und es zu Doppelbesteuerungen sowie Unsicherheiten in Bezug auf Steuerpflichten kommen konnte.
Die Richtlinie unterscheidet zwischen „Einzweck-„ und „Mehrzweck-Gutscheinen“: Ein „Einzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen; andere gelten als „Mehrzweck-Gutschein“. Wird ein „Einzweck-Gutschein“ durch einen Steuerpflichtigen auf einen anderen übertragen, gilt dies als eine Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht. Die tatsächliche „Einlösung“ gilt nicht als unabhängiger Umsatz. Anders bei „Mehrzweck-Gutscheinen“. Hier löst erst die tatsächliche Lieferung/Erbringung die Umsatzsteuerpflicht aus.
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Quelle: DATEV eG