Richtlinienvorschlag zum verpflichtenden automatischen Informationsaustausch von Steuervorbescheiden

Die EU-Kommission hat einen Richtlinienvorschlag zum verpflichtenden automatischen Informationsaustausch von Steuervorbescheiden vorgelegt. Er zielt auf eine effizientere Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten ab und ist Bestandteil des Maßnahmenpaketes, das die EU-Kommission in ihrer Mitteilung zur Steuertransparenz gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung angekündigt hat.

 

 

Die EU-Kommission hat am 18.03.2015 einen Richtlinienvorschlag zum verpflichtenden automatischen Informationsaustausch von Steuervorbescheiden vorgelegt. Er zielt auf eine effizientere Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten ab und ist Bestandteil des Maßnahmenpaketes, das die EU-Kommission in ihrer Mitteilung zur Steuertransparenz gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung angekündigt hat.

Mit dem Richtlinienvorschlag soll die Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich (2011/16/EU) abgeändert werden. Diese sieht bisher einen spontanen Informationsaustausch von Steuervorbescheiden in bestimmten Fällen vor. Allerdings kann der den Bescheid erteilende Mitgliedstaat in eigenem Ermessen entscheiden, an welche anderen Mitgliedstaaten die Informationen weitergegeben werden. Um für mehr Transparenz zu sorgen, hat die EU-Kommission nun einen verpflichtenden Informationsaustausch über Steuervorbescheide und Vorabverständigungsvereinbarungen mit grenzüberschreitendem Bezug zwischen allen Mitgliedstaaten vorgeschlagen.

Dies soll über ein zweistufiges Verfahren verwirklicht werden: In der ersten Stufe sind allen EU-Mitgliedstaaten sowie der EU-Kommission einmal im Quartal Basisinformationen zu erteilten bzw. geänderten Vorbescheiden oder Vorabverständigungsverfahren zu übermitteln. Diese müssen u. a. Angaben zum Steuerpflichtigen und zum Inhalt des Vorbescheids/Vorabverständigungsverfahren umfassen. Der automatische Informationsaustausch erfolgt über ein Standardformblatt. Die Behörden der anderen Mitgliedstaaten haben den Eingang der übermittelten Informationen unverzüglich, spätestens aber sieben Arbeitstage nach Eingang auf elektronischem Wege zu bestätigen. Sollte ein Mitgliedstaat bei der Prüfung der erhaltenden Informationen feststellen, dass eine Regelung negative Auswirkungen auf seine eigene Steuerbasis haben könnte, kann er in der zweiten Stufe weitere detaillierte Informationen anfordern.
Die Verpflichtung für den automatischen Informationsaustausch soll auch für Vorbescheide gelten, die in den zehn Jahren vor Inkrafttreten der Richtlinie erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch gültig sind. Diese Informationen sind bis 31.12.2016 an die anderen Mitgliedstaaten und die EU-Kommission zu kommunizieren.

Um den Mitgliedstaaten den Informationsaustausch zu erleichtern, richtet die EU-Kommission ein Zentralverzeichnis ein, in dem die übermittelten Informationen hochzuladen sind und abgespeichert werden.

Der Vorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis 01.01.2016 in nationales Recht umsetzen müssen.
Der Richtlinienvorschlag wird nun von EU-Parlament und Rat beraten, wobei das EU-Parlament lediglich angehört wird. Der Rat ist nicht an die Stellungnahme des EU-Parlaments gebunden. Zur Verabschiedung des Rechtsakts muss der Rat einstimmig entscheiden.

 

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Quelle: DATEV eG