Rotmilan verhindert Windenergieanlage
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.12.2017 zum Urteil 4 K 455/17 vom 07.12.2017
Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Zulassung des Windrades, so die Koblenzer Richter, stünden Belange des Umweltschutzes entgegen. Es sei verboten, besonders geschützte Tierarten, zu denen auch der Rotmilan zähle, zu beeinträchtigen. Für diese Vogelart bestehe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen grundsätzlich dann, wenn der fachlich empfohlene Mindestabstand von 1.000 m zwischen Brutstätte und Anlagenstandort unterschritten werde. In einem Abstand von etwa 810 m habe sich im Brutjahr 2015 eine Brutstätte befunden. Ein Sachverständiger habe nämlich im Juni 2015 an drei Tagen beobachtet, dass Rotmilane mit Beute in ein bestimmtes Waldgebiet eingeflogen seien, welches einen solchen Abstand zur Anlage habe. Vor dem Hintergrund der Fachliteratur zu den Rotmilanen genüge eine solche Beobachtung für einen Brutnachweis. Die hiergegen von der Klägerin unter Berufung auf das Gutachten eines anderen Sachverständigen erhobenen Einwendungen rechtfertigten keine andere Einschätzung. Die zuständige Stelle des Landkreises habe sich mit dieser fachlichen Stellungnahme eingehend auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, die fachlichen Standards ließen den Schluss zu, dass eine Rotmilanbrut vorhanden sei. Diese Bewertung werde von dem dem Landkreis zustehenden naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum umfasst.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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