Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO: Kreditinstitut als Leistungsempfängerin oder Zahlstelle

Erstattet das FA Steuerbeträge auf ein für den Steuerpflichtigen bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto, ist im Regelfall davon auszugehen, dass es mit der Überweisung nicht zugunsten des Kreditinstituts, sondern mit befreiender Wirkung gegenüber dem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen als Steuergläubiger leisten will. So das FG Münster (Az. 6 K 3407/08).

FG Münster, Urteil 6 K 3407/08 vom 30.09.2011

Orientierungssatz

  1. Erstattet das Finanzamt Steuerbeträge auf ein für den Steuerpflichtigen bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto, ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Finanzamt mit der Überweisung nicht zugunsten des Kreditinstituts, sondern mit befreiender Wirkung gegenüber dem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen als Steuergläubiger leisten will.
  2. In einem solchen Fall kann eine Erstattung nicht von dem lediglich als Zahlstelle eingeschalteten Kreditinstitut, sondern nur von dem vermeintlichen Steuergläubiger bzw. Kontoinhaber zurückgefordert werden.
  3. Für die Einordnung eines Kreditinstituts als bloße Zahlstelle kommt es nicht darauf an, ob das Konto, auf welches die (fehlerhafte) Steuererstattung geflossen ist, noch besteht. Demnach ist auch unbeachtlich, wenn das Konto in der EDV des Kreditinstituts aus dem technischen Bestand ausgegliedert worden ist.
Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 5012767.

Quelle: DATEV eG

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Quelle: DATEV eG