Rückforderung von Aufstockungsbeiträgen durch das Jobcenter bei sittenwidrigem Lohn – Rücknahme der Berufung

Müssen Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen, weil ihr Arbeitgeber ihnen sittenwidrig geringe Löhne zahlt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Jobcenter die gezahlten Aufstockungsbeiträge zu erstatten, wenn die Arbeitnehmer bei einem angemessenen Lohn nicht oder nur teilweise hilfebedürftig gewesen wären. Das entschied das ArbG Eberswalde (Az. 2 Ca 428/13).

 

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 21.02.2014 zum Urteil des ArbG Eberswalde 2 Ca 428/13 vom 10.09.2013

 
Müssen Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Anspruch nehmen, weil ihr Arbeitgeber ihnen sittenwidrig geringe Löhne zahlt, ist der Arbeitgeber nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 10.09.2013 – 2 Ca 428/13 – verpflichtet, dem Jobcenter die gezahlten Aufstockungsbeiträge zu erstatten, wenn die Arbeitnehmer bei einem angemessenen Lohn nicht oder nur teilweise hilfebedürftig gewesen wären.

 

Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern Stundenlöhne zwischen 1,59 Euro und 3,46 Euro gezahlt und war deshalb zur Erstattung von Aufstockungsleistungen verurteilt worden. Er hat seine Berufung gegen dieses Urteil nunmehr zurückgenommen; das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde ist damit rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG