Rückforderung von Blindengeld rechtens – Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Blindengeldanspruch angerechnet
VG Aachen, Pressemitteilung vom 20.02.2019 zum Urteil 2 K 6327/17 vom 19.02.2019
In dem Urteil vom 19. Februar 2019 heißt es zur Begründung.
Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides seien erfüllt. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen hatten, sei durch Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung seit Oktober 2008 eine wesentliche Änderung eingetreten. Ihrer Pflicht zur Mitteilung dieser Änderung sei die Klägerin grob fahrlässig nicht nachgekommen. Ihre Sehbehinderung stehe dieser Bewertung nicht entgegen. Ihr sei bekannt gewesen, dass der Bezug von Pflegeleistungen Auswirkungen auf die Höhe des Blindengeldes habe und dementsprechend dem Landschaftsverband mitzuteilen gewesen sei. Nachdem ihr Pflegeleistungen ab 1. Oktober 2008, d. h. elf Monate nach Bewilligung des Blindengeldes, bewilligt worden waren und sie nur wenige Monate später, nämlich im Mai 2009, erneut auf ihre diesbezügliche Mitteilungspflicht hingewiesen worden war, hätte es sich ihr aufdrängen müssen, dass dieser Sachverhalt dem Landschaftsverband mitzuteilen sei. Als grob fahrlässig wäre es unabhängig hiervon auch anzusehen, wenn die Klägerin sich nicht darum gekümmert hätte, wie sie trotz ihrer Sehbehinderung Kenntnis von dem Inhalt behördlicher Schreiben erhalten könnte, um den ihr bekannten Obliegenheiten gegenüber den Sozialleistungsträgern nachkommen zu können. Von einem atypischen Fall, in dem ausnahmsweise von der Rückforderung abgesehen werden könne, sei hier nicht auszugehen. Schlechte Einkommensverhältnisse seien in Zusammenhang mit einem Sozialleistungsverhältnis keine ganz ungewöhnlichen Umstände dar und begründen keinen atypischen Fall.
Die Klägerin kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
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