Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen

Laut OLG Köln ist ein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners nur wirksam, wenn Verfehlungen nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden (Az. 2 Wx 147/17).

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