Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG

Das BMF hat ein Schreiben zur Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 veröffentlicht (Az. IV C 2 – S 2745-a/00040/001/239).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2745-a/00040/001/239 vom 29.04.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) das neue Schreiben.

Das Schreiben geht auf folgende Punkte ein:

Abschnitt Randnummer (Rn.)
I. Anwendungsbereich 1
II. Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung 2
1. Allgemeines 2
2. Sanierungsvoraussetzungen 4
3. Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs 10
4. Sanierung in Konzernstrukturen 16
III. Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen 20
1. Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung 22
2. Lohnsummenregelung 31
3. Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen 34
a) Allgemeines 34
b) Einlagen zur Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens 38
c) Zwölf-Monats-Zeitraum 43
d) Wesentlichkeitsgrenze der Betriebsvermögenszuführungen 45
e) Umwandlungen und Einbringungen 51
4. Nichterhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen 56
a) Verstoß gegen Betriebsvereinbarung 57
b) Wesentliche Unterschreitung der Ausgangslohnsumme 61
c) Ausschüttung von zugeführtem Betriebsvermögen 62
aa) Drei-Jahres-Zeitraum 63
bb) Leistungen 64
cc) Wert der Leistungen 69
dd) Verringerung der Zuführungen 71
IV. Ausschluss der Sanierungsklausel 74
1. Einstellung des Geschäftsbetriebs 76
2. Branchenwechsel 78
V. Rechtsfolgen 80
1. Rechtsfolgen der Anwendung 80
2. Rechtsfolgen der rückwirkenden Nichtanwendung 83
a) Verhältnis zu § 8c Abs. 1 KStG 83
b) Verhältnis zu § 8d KStG 85

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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