Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Mittelpersonen in Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine

Das BMF nimmt zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Mittelpersonen in Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine Stellung und ändert den UStAE vom 1. Oktober 2010 entsprechend ab (Az. III C 2 – S 7100/00097/002/309).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7100/00097/002/309 vom 29.04.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Grundsätzliches

Haben der leistende Unternehmer und der gutscheinausgebende Unternehmer keine Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung für die Vermittlungsleistung getroffen, ergibt sich diese aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis des gutscheinausgebenden Unternehmers.

Die Grundsätze finden auch in dem Fall Anwendung, in dem der gutscheinausgebende Unternehmer bei der Übertragung von Mehrzweck-Gutscheinen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Die Bemessungsgrundlage für die grundsätzlich steuerbare Leistung an den den Gutschein ausstellenden Unternehmer bestimmt sich entsprechend auch hier für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung der sonstigen Leistung mit dem den Gutschein ausstellenden Unternehmer getroffen wurde, aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis des gutscheinausgebenden Unternehmers.

Bei der Einbindung mehrerer Mittelpersonen in eine Vertriebskette, in der Mehrzweck-Gutscheine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt werden, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für die Leistung der Mittelperson an den den Gutschein ausstellenden/übertragenden Unternehmer, wenn keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wurde, aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der Mittelperson.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. April 2026 – III C 3 – S 7359/00060/004/035 (COO.7005.100.4.14594250), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 3.17 Abs. 12 wie folgt geändert:

1. Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 eingefügt:

4Dies gilt entsprechend, wenn die gutscheinausgebende Mittelperson den Gutschein im eigenen Namen ausgibt. 5Bei der Einbindung mehrerer Mittelpersonen in eine Vertriebskette ergibt sich die Höhe der Vergütung für die Leistung aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der jeweiligen Mittelperson, wenn keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wurde und der Mittelperson der Weiterverkaufspreis an den letzten Kunden nicht bekannt ist.“

2. Nach Beispiel 2 wird folgendes Beispiel 3 eingefügt:

„Beispiel 3:

1Der Händler B erwirbt im Buch- und Geschenkartikelladen des Unternehmers A einen Gutschein über einen Wert von 100 € für 90 €. 2Mit dem Gutschein können sowohl Waren, die dem Regelsteuersatz, als auch Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, erworben werden. 3B verkauft den Gutschein weiter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Einzelhändler C für 95 €. 4C verkauft den Gutschein an den Kunden D für 100 €. 5Zwischen A, B und C sind keine Vereinbarungen über die Höhe einer Vergütung getroffen worden. 6Ein maximaler Verkaufspreis an den Kunden ist ebenfalls nicht vereinbart worden. 7Die Bemessungsgrundlage für die Leistung von B an A ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert (100 €) und dem Einkaufspreis von B (90 €), beträgt also 10 € abzüglich USt. 8C hat für seine Leistung an B 5 € abzüglich USt zu versteuern. 9Das ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis in Höhe von 100 € und dem Einkaufspreis des C in Höhe von 95 €.“

3. Die bisherigen Sätze 4 bis 10 werden die neuen Sätze 6 bis 12.

4. Das bisherige Beispiel 3 wird neues Beispiel 4.

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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