Das VG Koblenz entschied, dass die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Birlenbach unwirksam ist (Az. 4 K 798/15).
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 10.10.2016 zum Urteil 4 K 798/15 vom 22.09.2016
Die Klage hatte Erfolg. Die Beitragsbescheide, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, seien rechtswidrig. Sie könnten nicht auf die Satzung der Ortsgemeinde Birlenbach gestützt werden, da diese unwirksam sei. Es sei unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht fehlerhaft, eine Abrechnungseinheit zu bilden, die das gesamte Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Birlenbach erfasse. Die Bebauung östlich und westlich der Bahnstrecke Niederlahnstein-Limburg in der Gemeinde sei nicht als ein zusammenhängend bebautes Gebiet einzustufen. Die nicht überfahrbare Bahnanlage verhindere in diesem Bereich trotz einer vorhandenen Straßenunterführung bei der Diezer Straße effektiv den Verkehr zwischen den beiden Gemeindeteilen. Die Unterführung sei angesichts ihrer geringen Höhe und Breite bei beidseitigen Bürgersteigen und Schrammborden nicht geeignet, den in diesem Bereich liegenden Grundstücken der Klägerin eine hinreichende Erschließung zu gewerblichen Zwecken zu ermöglichen. Jedenfalls erscheine ein Begegnungsverkehr zwischen einem Lkw mit einem anderen Lkw oder einem Pkw ausgeschlossen. Hinzu komme, dass der frühere Ausbau der K 31 die Erschließung des Brunnenbetriebs bezweckt habe und hierdurch der Schwerlastverkehr aus der Ortslage Birlenbach ferngehalten werden solle. Angesichts dieser gesamten Umstände sei es im Hinblick auf die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit geboten, die Ortslage der Kommune in abgegrenzte Gebietsteile aufzuteilen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG