Schadensersatz für misslungenes Blondieren beim Frisör
AG Augsburg, Pressemitteilung vom 16.07.2018 zum Urteil 72 C 3602/16
Die Klägerin behauptete, dass sie die Haare um 15 cm habe kürzen und – wegen der optischen Beeinträchtigung – ein Vorstellungsgespräch habe absagen müssen.
Die Klägerin begehrte ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro wegen der erlittenen Körperverletzung, insbesondere wegen der erlittenen Schmerzen an der Kopfhaut und dem nahezu unerträglichen Juckreiz. Des Weiteren verlangte die Klägerin aufgrund der Schlechtleistung, Ersatz der Kosten für Spezialshampoos und Medikamente zur Behandlung der gereizten und geröteten Kopfhaut und Rückerstattung des bezahlten Betrages für das Blondieren der Haare.
Das Amtsgericht urteilte, dass die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu bezahlen hat. Ein höheres Schmerzensgeld sah das Amtsgericht nicht als angemessen an, da die Klägerin ihre Behauptung, dass sie ihre Haare aufgrund der Falschbehandlung um 15 cm habe kürzen müssen, nicht nachgewiesen hat. Das Verpassen des Vorstellungsgespräches ist nach Ansicht des Gerichts nicht im Rahmen eines Schmerzensgeldanspruches zu berücksichtigen.
Des Weiteren muss die Beklagte der Klägerin die Kosten für Spezialshampoo und Medikamente erstatten und auch die Kosten für das Blondieren an die Klägerin zurückerstatten.
Die Klägerin nahm ihre Berufung gegen das Urteil zurück, nachdem auch das LG Augsburg befand, dass das Schmerzensgeld vom Amtsgericht angemessen bestimmt sei.
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