Schadensersatz wegen Diebstahl aus einem Kellerabteil?

Ein Mieter, der keinen Beweis hat, dass ein Einbrecher bei Diebstahl im Kellerabteil durch die wegen Bauarbeiten offen stehenden Türen gekommen ist, hat keinen Anspruch gegen den Bauträger (Az. 12 C 3235/15).

 

Schadensersatz wegen Diebstahl aus einem Kellerabteil?

 

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 04.10.2016 zum Urteil 12 C 3235/15 vom 02.12.2015 (rkr)

 

Ob ein teurer Gasgrill, ein Staubsauger und anderes hochwertiges Werkzeug im Wert von fast 5.000 Euro in einem einsehbaren Kellerabteil eines Mietshauses gut aufgehoben sind, ist fraglich. Der Dieb, der die Abteiltüre aufhebelte, konnte die teuren Sachen jedenfalls gut gebrauchen.

 

Die Mieter aus dem Stadtgebiet Augsburg wollten vom Bauträger Schadensersatz für die gestohlenen Gegenstände. Dieser habe die Wohnungen an die Eigentümer bereits zu einer Zeit übergeben, als noch weitere Bautätigkeiten in der Anlage stattgefunden haben. Deshalb standen die Haustür und die Tür, die zum Kellerbereich führt, offen. Anderenfalls hätte das Diebstahlsrisiko nicht bestanden.

 

Die Klage der Mieter vor dem Amtsgericht Augsburg war erfolglos. Die Kläger konnten den Zusammenhang zwischen der Baustelle und dem Diebstahl nicht nachweisen. Es steht nicht fest, dass der Einbrecher durch die offen stehenden Türen gekommen ist. Vielmehr kann auch ein Hausbewohner oder ein Besucher der Täter gewesen sein.

 

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Kläger ihre Berufung vor dem Landgericht Augsburg zurückgenommen haben.

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Quelle: DATEV eG