Laut LG Düsseldorf besteht kein Schadensersatzanspruch bei Verlusten aus Geldanlagen, wenn die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet wurde. Im konkreten Fall sei das Fehlschlagen der Anlage auf die Auswirkungen der Finanzmarktkrise zurückzuführen (Az. 39 O 36/11).
LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 25.04.2014 zum Urteil 39 O 36/11 vom 25.04.2014
Das Landgericht Düsseldorf hat am 25.04.2014 die Schadensersatzklage der Ärzte- und Apothekerbank gegen fünf ihrer ehemaligen Vorstände abgewiesen und den Widerklagen von drei Ex-Vorständen stattgegeben. Die Beklagten haben nach Auffassung der Kammer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet. Sie hätten die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt und das Für und Wider der Investitionsentscheidung mit der gebotenen Sorgfalt abgewogen. Das Fehlschlagen der Anlage beruhe auf den Auswirkungen der Finanzmarktkrise. Der Misserfolg der Anlage sei nicht auf die mangelnde Bonität der Underlyings zurückzuführen, sondern auf die fehlende Liquidität der Märkte, die zu dem Preisverfall und den Verlusten der Klägerin geführt habe. Ein derart massiver Preisverfall bei den bis dahin mit dem höchsten Rating ausgestatteten Assets sei auch bei sorgfältigster Prüfung nicht zu erwarten gewesen. Die von drei der Beklagten geforderten Abfindungsansprüche, Ruhegeldzahlungen, Bonusforderungen und Versorgungsleistungen in Höhe von insgesamt mehr 2,6 Millionen Euro hat das Landgericht in voller Höhe zugesprochen.
Die Klägerin hatte Schadensersatz in Höhe von mehr als 66 Millionen Euro gefordert, weil die Anlageentscheidungen der Beklagten zu riskant gewesen seien. Die Underlyings hätten einen Subprime-Anteil von bis zu 70 % gehabt, der zu den Verlusten geführt habe. Spätestens Anfang 2007 habe sich die Finanzmarktkrise bzw. die Subprime-Krise abgezeichnet. Trotz erkennbarer Krisenvorzeichen hätten die Beklagten ohne ausreichende Informationsbasis investiert.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG