Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der Wohnung in einem ausgefallenen farblichen Zustand
AG Augsburg, Pressemitteilung vom 29.11.2017 zum Urteil 72 C 5684/13 vom 03.05.2016 (rkr)
Nachdem eine außergerichtliche Einigung scheiterte, klagte der Vermieter vor dem AG Augsburg – Zivilgericht – auf Schadensersatz und gewann den Prozess. Das AG Augsburg verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 1.200 Euro Schadensersatz.
Die farbliche Dekoration einer angemieteten Wohnung stellt grundsätzlich keine Vertragsverletzung dar. Mieter haben das Recht die Wohnung während der Mietzeit nach ihrem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Die Rückgabe der Wohnung in einem farblichen auffällig veränderten Zustand, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet, ist dagegen eine Vertragsverletzung. In solchen Fällen können Vermieter das Streichen der Wohnung verlangen, und zwar auch dann, wenn die Mieter eigentlich keine Schönheitsreparaturen schulden. Weigern sich Mieter dem Verlangen des Vermieters nachzukommen, können sie verpflichtet sein, den Schaden zu ersetzen.
Der Schaden des Vermieters war nach Ansicht des AG Augsburg darin zu sehen, dass die Neuvermietung der dekorierten Wohnung erschwert war. Die grelle farbliche Gestaltung war aus Sicht des Gerichts für viele Mietinteressenten nicht akzeptabel.
Das Urteil aus dem Mai 2016 ist rechtskräftig, nachdem das Landgericht Augsburg die Berufung der Mieter im Juni 2017 als unbegründet verwarf.
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