Das VG Lüneburg hat entschieden, dass der Schimpanse „Robby“ vorerst in dem Zirkus blieben darf, in dem er seit über 30 Jahren lebt. Der Antrag, ihn in eine für die Resozialisierung von Schimpansen spezialisierte Haltungseinrichtung abzugeben, wurde abgelehnt, da einige Aspekte noch nicht hinreichend geklärt seien (Az. 6 B 146/15).
VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 04.12.2015 zum Beschluss 6 B 146/15 vom 03.12.2015
Die 6. Kammer des Gerichts hat dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, d. h. Robby kann vorerst bis zur Entscheidung in der Hauptsache in seinem bisherigen Umfeld bleiben. Die Kammer hat in dem Beschluss allerdings festgestellt, dass insbesondere die Einzelhaltung des Schimpansen tierschutzwidrig ist und nicht den Vorgaben des „Gutachtens über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 7. Mai 2014″ und den „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen“ vom 25. Oktober 2005 genügt. Eine Fortnahme des Tieres aus dem Zirkus ist aber nach der gesetzlichen Regelung nur zulässig, wenn darüber hinaus eine erhebliche Vernachlässigung oder eine erhebliche Verhaltensstörung bei dem betroffenen Tier vorliegt. Ob dies der Fall ist, ist nach Auffassung der Kammer derzeit nicht hinreichend geklärt. Eine vom Antragsgegner beauftragte Primatologin hat zwar eine Verhaltensstörung bei Robby festgestellt. Allerdings war – so die Kammer – der Primatologin ein wesentlicher tatsächlicher Aspekt nicht bekannt. Der Schimpanse ist – dies ist gegenwärtig unklar – entweder kastriert oder leidet an unter einem Hodenfehlstand. Dies könnte sich auf die Frage nach einer erheblichen Verhaltensstörung auswirken, bei der auch das Sexualverhalten des Schimpansen eine Rolle spielt. Dies wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ggfs. durch weitere sachverständige Stellungnahmen. Auch werden andere Äußerungen von Sachverständigen zu würdigen sein, die die Wegnahme von Robby aus dem Zirkus kritischer sehen. Hier spielen auch das Alter des Schimpansen, der Umstand, dass er über viele Jahre allein gehalten wurde sowie die Frage seiner Bindung an die ihn haltenden Menschen eine Rolle.
Der Antragsgegner kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.
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Quelle: DATEV eG