Schleusentore defekt – Lotsen haben keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls

Das OLG Schleswig-Holstein entschied, dass die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wartung und Unterhaltung des Nord-Ostsee-Kanals nur der Schifffahrt allgemein dient und keine Schadensersatzansprüche im Hinblick auf einzelne Lotsen auslöst (Az. 11 U 156/14).

 

Schleusentore defekt – Lotsen haben keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls

 

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.01.2016 zum Beschluss 11 U 156/14 vom 26.11.2015 (nrkr)

 

Bleiben die Schleusentore des Nord-Ostsee-Kanals wegen eines Defekts geschlossen, so haben Lotsen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls. Der für die Staatshaftung zuständige 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat kürzlich entschieden, dass die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wartung und Unterhaltung des Nord-Ostsee-Kanals nur der Schifffahrt allgemein dient und keine Schadensersatzansprüche im Hinblick auf einzelne Lotsen auslöst.

 

Zum Sachverhalt:

Der Kläger ist Lotse auf dem Nord-Ostsee-Kanal. Im März 2013 führten Defekte an den Schleusentoren der beiden Schleusen in Brunsbüttel dazu, dass beide Kammern der großen Schleuse und eine Kammer der kleinen Schleuse für acht Tage geschlossen werden mussten. Dadurch stand nur noch eine Kammer der kleinen Schleuse zur Verfügung. Schiffe mit einer Länge von mehr als 125 m konnten in dieser Zeit nicht geschleust werden. Der Kläger verlangt nun von der Bundesrepublik Deutschland seinen Verdienstausfall ersetzt, den er auf rund 20 % seines durchschnittlichen Monatseinkommens beziffert. Das Landgericht Kiel hat die Klage in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte keine Amtspflicht verletzt hat, die dem Kläger gegenüber besteht. Dies hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigt.

 

Aus den Gründen:

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen verringerter Einkünfte aus Lotsendiensten im Zeitraum der Schleusensperrung besteht nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte ihre gesetzliche Pflicht zur Unterhaltung der Schleusenanlagen des Nord-Ostsee-Kanals überhaupt fahrlässig verletzt hat, denn die Vorschriften im Bundeswasserstraßengesetz über die Unterhaltung und den Betrieb der Wasserstraßen begründen keine Amtspflichten, die dem Kläger als Lotsen gegenüber bestehen. Diese Bestimmungen schützen nur die Belange der Schifffahrt allgemein. Sie dienen dagegen nicht den Interessen einzelner Personen und können deshalb auch keine Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Einzelnen auslösen. Das Interesse der Lotsen an der Erzielung von Einkünften wird durch das Seelotsengesetz ausreichend geschützt. Der Kläger hat trotz der verringerten Einkünfte aufgrund der zeitweisen Unpassierbarkeit des Kanals das Mindesteinkommen erzielt, was ihm nach diesem Gesetz zusteht.

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Quelle: DATEV eG