„Schnelle Lösungen“ für das Mehrwertsteuersystem im Amtsblatt veröffentlicht
Die Verordnung (EU) 2018/1909 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich des Informationsaustauschs zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Konsignationslagerregelungen sieht vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zukünftig auch auf die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten, der im Rahmen einer Konsignationslagerregelung Gegenstände versendet oder befördert, sowie auf die Informationen, die dieser zu einzelnen Personen (mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer aus einem anderen Mitgliedstaat) übermittelt hat, automatisch zugreifen können. Die Verordnung gilt in Abhängigkeit von der Richtlinie (EU) 2018/1910, d. h. ab dem 1. Januar 2020.
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen führt für die Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Umsätze zwei widerlegbare Vermutungen ein, unter denen Gegenstände als vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Lieferung versandt oder befördert gelten.
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 betreffend des „zertifizierten Steuerpflichtigen“ (Certified Taxable Person, CTP) wurde vom Rat nicht verabschiedet.
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