Schülerbeförderungssatzung der Stadt Dresden teilweise unwirksam
OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 29.11.2017 zum Urteil 2 A 60/16 vom 28.11.2017
Nach Auffassung des Senats bestimmt § 23 Abs. 3 Sächsisches Schulgesetz die Erstattung der Beförderungskosten von Schülern. Eine Einschränkung für bestimmte Schularten, insbesondere für Schüler der Sekundarstufe II eines Gymnasiums, nach der Beförderungskosten erst ab einer Entfernung von 35 km für den einfachen Schulweg zu erstatten sind, nehme das Gesetz nicht vor.
Die in der Satzung der Landeshauptstadt Dresden enthaltene Einschränkung ist daher unwirksam. Mit dem Hinweis auf die für alle Schüler vorgesehene ermäßigte Monatskarte wird die Landeshauptstadt Dresden den gesetzlichen Vorgaben bei der Erstattung der Beförderungskosten für Schüler der Sekundarstufe II nicht gerecht.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Beklagte kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.
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