Das SG Leipzig hatte zu entscheiden, ob und in welchem rechtlichen Rahmen kranke Kinder einer Begleitung im Schulalltag bedürfen (Az. S 5 SO 38/15 ER, S 5 SO 66/15 ER).
Schulbegleitung, Krankenbeobachtung oder ein „normales Kinderleben“?
SG Leipzig, Pressemitteilung vom 04.02.2016 zu den Beschlüssen S 5 SO 38/15 ER vom 09.06.2015 und S 5 SO 66/15 ER vom 16.11.2015
Beschluss vom 9. Juni 2015 – S 5 SO 38/15 ER (nachfolgend bestätigt durch Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2015):
Im ersten Fall musste der 9-jährige Antragsteller wegen akuter innerer Blutungen im Magen-Darm-Trakt behandelt werden, die vermutlich auf seine Krebserkrankung zurückzuführen waren. Nach ärztlicher Einschätzung war wegen der hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit dieses lebensbedrohlichen Ereignisses eine tagtägliche Begleitung des Schülers erforderlich, um im Notfall schnelle medizinische Hilfe zu gewährleisten. Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten einer Begleitperson für den Antragsteller im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (1) ab, da trotz der vorliegenden Behinderung seine Teilhabe am Schulbesuch unbeeinträchtigt sei. Das hiergegen in einem Eilverfahren angerufene Sozialgericht Leipzig hat diese Einschätzung bestätigt, jedoch die beigeladene Krankenkasse zu Leistungen verpflichtet: Eine Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII solle dem betroffenen behinderten Kind den Schulbesuch durch Assistenzleistungen ermöglichen. Eine solche Unterstützung für den Schulbesuch als solchen benötige der Antragsteller jedoch nicht. Er habe jedoch Anspruch auf eine spezielle Krankenbeobachtung im Rahmen der von der Krankenkasse zu erbringenden Leistungen zur häuslichen Krankenpflege (2). Nur bei kontinuierlicher Beobachtung des Antragstellers durch professionelle Pflegekräfte sowie ständiger Überwachung seiner Vitalfunktionen könnten Komplikationen unverzüglich wahrgenommen und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Beschluss vom 16. November 2015 – S 5 SO 66/15 ER:
Der 8-jährige Antragsteller im zweiten Fall leidet unter einer komplexen Herzfehlbildung, weshalb er mit einem Herzschrittmacher versorgt ist und engmaschig kardiologisch kontrolliert wird. Nach einem förderpädagogischen Gutachten hat er keine Probleme im integrativen Schulunterricht an einer Regelgrundschule; beim freien Spielen in den Pausen müsse er jedoch immer wieder dazu angehalten werden, sich etwas auszuruhen. Nach Ansicht der Eltern ist zu seiner kontinuierlichen Beobachtung über die schulische Aufsicht hinaus ein Schulbegleiter unabdingbar. Ohne eine solchen müsse ihr Sohn auf eine Schule für behinderte Kinder wechseln, was mit dem Gedanken der Inklusion nicht zu vereinbaren sei. Der Sozialhilfeträger lehnte entsprechende Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe ab, da der Antragsteller den Schulalltag selbständig bewältige. Das Sozialgericht hat nach Einholung eines kardiologischen Gutachtens entschieden, dass der Schüler keine Unterstützung für den Schulbesuch als solchen benötige, da er diesen u. a. nach dem förderpädagogischen Gutachten trotz seiner Behinderung selbständig bewältigen könne. Die Notwendigkeit der kontinuierlichen Beobachtung und Begleitung werde ausschließlich damit begründet, dass ein Notfall eintreten könne. Diese Befürchtung rechtfertige jedoch keine durchgängige Betreuung des Antragstellers, auch nicht zu Lasten der beigeladenen Krankenkasse. In einem etwaigen – sehr seltenen – Notfall seien nach der gutachterlichen Einschätzung übliche Maßnahmen wie Verständigung des Notarztes und Erbringung von „Erste-Hilfe-Leistungen“ ausreichend; ansonsten könne der Antragsteller ein „normales“ Kinderleben führen. Dieses dürfe eher dadurch gefährdet werden, dass er von einem „Expertenteam“ Erwachsener ständig begleitet, beobachtet und gegebenenfalls auch unter Vermittlung von Angst vor einem Notfall in seinem Spiel unterbrochen werde.
(1) Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, Leistungen der Eingliederungshilfe. Hierzu gehören Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Dazu gehören auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung).
(2) Nach § 37 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.
———————-
Quelle: DATEV eG