Das Bundeskartellamt empfiehlt Maßnahmen zur Belebung des Wettbewerbs bei Ablesediensten. Die Behörde hat am 04.05.2017 den Abschlussbericht zu ihrer Sektoruntersuchung im Wirtschaftszweig „Submetering“ vorgelegt.
BKartA, Pressemitteilung vom 04.05.2017
Zu den zentralen strukturellen Wettbewerbshemmnissen zählen die langen tatsächlichen Vertragslaufzeiten, die unter anderem auf unterschiedliche Eichfristen für verschiedene Zählerarten zurückzuführen sind.
Die Preissensibiltät der Auftraggeber ist nur schwach ausgeprägt. Das ist zum Einen darauf zurückzuführen, dass die Nutzer überwiegend die Kosten des Submetering zu tragen haben, ohne selbst Vertragspartner der Ablesedienste zu sein. Vertragspartner sind üblicherweise die Hauseigentümer und Vermieter, die die Kosten auf ihre Mieter umlegen. Wollte man die hieraus resultierenden Hindernisse für mehr Wettbewerb vollständig abbauen, müsste man dieses Dreiecksverhältnis als solches in Frage stellen und die Kosten für das Submetering dem Auftraggeber des Submetering-Unternehmens auferlegen.
Zum anderen sind die Kosten des Submetering für die Nutzer bislang teilweise schwer oder gar nicht nachvollziehbar, da sie in den Nebenkostenabrechnungen nur aggregiert ausgewiesen werden.
Ein Wechsel des Anbieters wird auch durch die fehlende Interoperabilität von Zählersystemen sowie eine geringe Vergleichbarkeit von Preisen und der Qualität der angebotenen Leistungen erschwert. Durch legislative Eingriffe zeichnet sich eine Entwicklung hin zu mehr interoperablen Systemen ab, die Anbieterwechsel zukünftig erleichtern könnte. Das Bundeskartellamt wird die gesetzgeberischen Prozesse aufmerksam verfolgen.
Um die genannten Wettbewerbshemmnisse abzubauen, empfiehlt das Bundeskartellamt gesetzgeberische Maßnahmen:
- die Förderung der Interoperabilität von Zählern,
- eine Vereinheitlichung der Eichfristen und Nutzungsdauern der Zähler,
- eine verbesserte Transparenz für die Wohnungsmieter durch Informationsrechte und Ausschreibungspflichten.
Zu Sektoruntersuchungen im Allgemeinen:
Das Bundeskartellamt kann die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges durchführen, wenn besondere Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist (sog. Sektoruntersuchung, § 32e GWB). Es handelt sich um eine Branchenuntersuchung, ausdrücklich aber nicht um ein Verfahren gegen bestimmte Unternehmen. Verfahren im Nachgang zu einer Sektoruntersuchung sind möglich, wenn sich ein Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ergeben sollte.
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Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundeskartellamts.
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Quelle: DATEV eG