Das FG Baden-Württemberg hat selbst getragene Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben anerkannt, da dies der Grundentscheidung des Gesetzgebers widerspreche, Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigten (Az. 6 K 864/15).
FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 10.10.2016 zum Urteil 6 K 864/15 vom 25.01.2016 (nrkr – BFH-Az.: X R 3/16)
Der 6. Senat bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Selbst getragene Krankheitskosten seien nach der Konzeption des Einkommensteuergesetzes den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen. Die vom Kläger begehrte Verrechnung seiner Beitragsrückerstattungen mit seinen selbst getragenen Krankheitskosten hätte zur Folge, dass Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspreche sowohl dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes („Beiträge“) als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich im Rahmen des § 33 des Einkommensteuergesetzes als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigten. Eine Berücksichtigung der vom Kläger selbst getragenen Krankheitskosten war nicht möglich, weil seine zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten war.
Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. X R 3/16).
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Quelle: DATEV eG