SEPA vereinfacht Zahlungsverkehr

Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum, auch SEPA (Single Euro Payments Area) genannt, soll spätestens ab Februar 2014 für alle Überweisungen und Lastschriften gelten. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

 

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 23.04.2013

 

Zahlungen ins und aus dem Ausland sind oft aufwändig. Mitunter gibt es wegen der verschiedenen Zahlungssysteme Fehlbuchungen. Die EU vereinheitlicht deswegen den europaweiten Zahlungsverkehr.

 
Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum, auch SEPA (Single Euro Payments Area) genannt, soll spätestens ab Februar 2014 für alle Überweisungen und Lastschriften gelten. Die SEPA-Überweisung und die SEPA-Lastschrift gibt es zwar schon seit ein paar Jahren. Ab Februar 2014 werden sie für Verbraucher allerdings verpflichtend.

 
Internationale Kontonummer IBAN

Die merklichste Veränderung für Verbraucher ist, statt der Kontonummer und der Bankleitzahl die internationale Bankkontonummer IBAN verwenden zu müssen.

 
Die IBAN setzt sich allerdings aus der bisherigen Kontonummer, der Bankleitzahl sowie der Länderkennzeichnung zusammen. Es wird also nicht schwieriger, sich die IBAN zu merken.

 
Allerdings: Banken dürfen Verbrauchern für eine Übergangszeit bis Ende Januar 2016 anbieten, dass sie für ihre Inlandszahlungen weiterhin Kontonummer und Bankleitzahl verwenden können. In diesem Falle „übersetzen“ die Banken die Angaben in die IBAN.

 
Besserer Verbraucherschutz mit SEPA-Lastschrift

Im Vergleich zur bisherigen Einzugsermächtigungslastschrift bietet die SEPA-Lastschrift einen besseren Schutz. Verbraucher erhalten nämlich das Recht, ihrer Bank folgende Aufträge zu erteilen:

  • Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag, eine bestimmte Dauer oder beides zu begrenzen,
  • ein Zahlungskonto ganz für Lastschriften zu blockieren sowie
  • Lastschriften bestimmter Zahlungsempfänger zuzulassen oder auszuschließen.

 

Die SEPA-Basislastschrift kann der Schuldner zudem ohne Angabe von Gründen innerhalb von acht Wochen nach Buchung rückgängig machen. Diese acht Wochen gelten bereits seit Mitte 2012 auch für das herkömmliche deutsche Einzugsermächtigungsverfahren.

 
Übrigens: Wenn der Kontoinhaber vorher kein Mandat erteilt hat, kann er noch 13 Monate später einer Abbuchung widersprechen.

 
Einfach, effizient und sicher

Wer den Zahlungsmodus noch nicht umgestellt hat, kann dies bereits jetzt tun. Man muss und sollte nicht bis Ende Januar warten. Für das SEPA-Lastschriftverfahren, muss der Vertragspartner dieses Zahlungsverfahren jedoch auch bereits anbieten.

 
Weiterhin bis 2016 möglich sein wird es, in Geschäften das elektronische Lastschriftverfahren zu nutzen. Verbraucher können dies, wie gehabt, mit ihrer Debitkarte und einer Unterschrift auf dem Beleg tun.

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Quelle: DATEV eG