Ab 1. Februar 2014 wird SEPA Pflicht. Zur Identifikation von Zahlungskonten bei Überweisungen und Lastschriften ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich die IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) zu verwenden.
Zur Vereinheitlichung des europäischen Zahlungsverkehrs unter SEPA ist ab dem 1. Februar 2014 zur Identifikation von Zahlungskonten bei Überweisungen und Lastschriften grundsätzlich die IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) zu verwenden.
Die IBAN stellt eine international standardisierte Nummer dar, durch die jedes Konto in einem der an SEPA teilnehmenden Länder eindeutig definiert wird. In Deutschland umfasst die IBAN 22 Stellen, beginnt mit dem Länderkennzeichen „DE“ und einer zweistelligen Prüfziffer. In vielen Fällen werden die folgenden Stellen aus der achtstelligen Bankleitzahl und der zehnstelligen Kontonummer gebildet. Sollte die Kontonummer weniger als zehn Stellen haben, wird linksbündig mit führenden Nullen auf zehn Stellen erweitert.
Wichtig ist, dass diese einfache Regel nicht in jedem Fall zutreffen muss und eine korrekte Ermittlung der IBAN damit nicht immer gewährleistet werden kann.
Da in der IBAN bereits alle nötigen Informationen enthalten sind, um Zahlungsdienstleister zu identifizieren, wird die Angabe des BIC zukünftig entfallen.
Um die Umstellung auf IBAN zu vollziehen, wurden von der Deutschen Kreditwirtschaft IBAN-Regeln vordefiniert. Eine aktuelle Übersicht der IBAN-Regeln wird jeweils zwei Monate vor dem Gültigkeitstermin der Bankleitzahlendatei von der Deutschen Bundesbank als PDF zum Abruf bereitgestellt. Für einige Banken ist jedoch keine Erzeugung der IBAN möglich (siehe Info-Dokument 1070339).
Sollte eine Umwandlung in IBAN nicht möglich sein, ist bei der jeweiligen Bank Auskunft einzuholen.
DATEV bietet für die Umwandlung von Kontonummern (und Bankleitzahlen) in IBAN und BIC einen IBAN-Assistenten zur Unterstützung an.
Weitere Informationen zu SEPA finden Sie unter www.datev.de/sepa.
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Quelle: DATEV eG