SGB II: Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses können zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gehören

 

 

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass bei einem Umzug, für den das Jobcenter eine Zusicherung erteilt hat, auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den „eigentlichen“ Umzugskosten im engeren Sinn zählen. Diese seien daher vom Jobcenter zu erstatten (Az. L 6 AS 1349/13).

 

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 09.03.2016 zum Urteil L 6 AS 1349/13 vom 06.10.2015

 

 

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass bei einem Umzug, für den das Jobcenter eine Zusicherung (hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft) erteilt hat, auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den „eigentlichen“ Umzugskosten im engeren Sinn zählen. Diese seien daher vom Jobcenter zu erstatten. 

 

Dem liegt der Fall eines 1955 geborenen Klägers zugrunde, der nach der Trennung von seiner Ehefrau umzog. Das beklagte Jobcenter hatte dem Kläger zugesichert, dass die Aufwendungen für die neue Wohnung berücksichtigt, d. h. vom Jobcenter getragen, werden können. Das Jobcenter bezahlte – aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers – die Kosten für ein Umzugsunternehmen. Die Übernahme der Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses und des Nachsendeantrages lehnte das beklagte Jobcenter ab.

 

 

Der 6. Senat des LSG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass auch die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den „eigentlichen“ Umzugskosten im engeren Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II zählen. Mit der Zusicherung habe die Beklagte bestätigt, dass der Umzug erforderlich und die neue Wohnung des Klägers auch angemessen war. Aufgrund der Zusicherung sei das Jobcenter verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Kosten des Umzuges zu tragen. Die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses gingen zwangsläufig mit dem Umzug einher, würden unmittelbar durch diesen veranlasst und seien nicht zu vermeiden. Der Kläger könne seine postalische und telefonische Erreichbarkeit nicht anders z. B. auch gegenüber dem Beklagten gewährleisten.

 

 

Weiter hat der 6. Senat ausgeführt, dass zwar der Begriff der berücksichtigungsfähigen Umzugskosten eng auszulegen sei und die hier streitigen Kosten vom Bundessozialgericht (BSG) bislang auch noch nicht ausdrücklich als Umzugskosten benannt worden seien. Allerdings habe das BSG auch z. B. die Kosten für die Sperrmüllentsorgung zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gezählt. Damit sei klargestellt, dass unter den Begriff der Umzugskosten nicht nur die unmittelbaren Transportkosten fallen würden.

 

 

Die Revision ist beim BSG anhängig (Az. B 14 AS 58/15 R).

 

 

Hinweis zur Rechtslage

 

 

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)- Fassung vom 13.05.2011

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1)-(5)…

(6) 1Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. 2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. 3Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.

(7)…

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Quelle: DATEV eG