Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte während Corona
Bundesrechtsanwaltskammer setzt sich mit Vorschlägen durch
BRAK, Pressemitteilung vom 28.04.2020
Der ursprüngliche Referentenentwurf ist zwischenzeitlich aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung durch eine „Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen“ für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestags einzubringenden Gesetzentwurf ersetzt worden. In diesem Papier hat das BMAS entsprechend der Stellungnahme der BRAK diverse Änderungen vorgenommen und erfreulicherweise viele Anregungen und Bedenken der BRAK in dem angepassten Entwurf berücksichtigt.
So wurde der bisherige Art. 3 des Entwurfs zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), der eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage von drei auf fünf Wochen vorsah, gänzlich gestrichen. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme nachdrücklich gegen diese Verlängerung ausgesprochen.
Ferner wurden die Änderungen zu § 114 ArbGG und zu § 211 SGG überarbeitet. Insbesondere wurden die Formulierungsvorschläge der BRAK in den jeweiligen Absätzen 1 übernommen, die von der BRAK sehr kritisch gesehene Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit wurde vollständig gestrichen und ebenso die Möglichkeit der Gerichte, in sozialgerichtlichen Verfahren per Gerichtsbescheid auch in rechtlich und/oder tatsächlich schwierigen Sachen zu entscheiden.
Das Bundeskabinett wird den Entwurf nun voraussichtlich in seiner 94. Sitzung am 29.04.2020 in der geänderten Fassung beschließen.
„Die Intention des Gesetzgebers, die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID-19-Krise bzw. generell in Zeiten einer Epidemie zu gewährleisten, haben wir von Beginn an unterstützt. Die Corona-Krise macht es erforderlich, neue Wege zu gehen, um einen Stillstand der Rechtspflege zu verhindern“, so BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels. „Den mit dem Entwurf verfolgten Grund- und Schutzgedanken halte ich für vielversprechend und zukunftsorientiert. Wichtig ist dabei aber, dass die Rechte aller Verfahrensbeteiligten gewahrt bleiben. Durch die Übernahme unserer Vorschläge, insbesondere im Hinblick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz, ist dies nun gewährleistet. Ich freue mich, dass die BRAK zu dem Entwurf durch den Blick des Rechtsanwenders beitragen konnte.“
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