Sofortiger Pensionseinbehalt auch bei aufgeschobener Gehaltszahlung

Vorzeitig in den Ruhestand versetzte Soldaten und Beamte, die im Ruhestand ein Erwerbseinkommen beziehen, bekommen auch dann geringere Versorgungsbezüge, wenn sie für ihre Arbeitsleistung ein geringes Monatsgehalt, aber zu einem späteren Zeitpunkt einen hohen Betrag erhalten. So das BVerwG (Az. 2 C 18.10).

 

BVerwG, Pressemitteilung vom 31.05.2012 zum Urteil 2 C 18.10 vom 31.05.2012

 

Nach den Bestimmungen der Versorgungsgesetze erhalten Beamte und Soldaten, die vor Erreichen der Altersgrenze pensioniert werden und im Ruhestand ein Erwerbseinkommen beziehen, entsprechend geringere Versorgungsbezüge, wenn dieses andere Einkommen bestimmte Höchstgrenzen übersteigt; 20 % der Versorgungsbezüge verbleiben ihnen aber in jedem Fall. Dies gilt auch, wenn der Ruheständler für seine Arbeitsleistung ein geringes monatliches Gehalt erhält, aber zu einem späteren Zeitpunkt einen hohen Betrag bekommt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 31.05.2012 entschieden.

 

In dem entschiedenen Verfahren ist ein ehemaliger Soldat nach der Frühpensionierung ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einem Unternehmen eingegangen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen erhielt er hierfür neben einem monatlichen Gehalt von ca. 300 Euro auch eine sog. Pensionszusage, aufgrund derer ihm nach neun Jahren ca. 190.000 Euro ausgezahlt wurden. Zur Rückdeckung dieser Pensionszusage schloss das Unternehmen eine Versicherung ab und zahlte hierfür monatliche Beiträge von 2.500 Euro. Die Versorgungsbehörde rechnete die Beiträge des Unternehmens an die Versicherung dem Soldaten als Einkommen an und forderte überzahlte Pensionsleistungen zurück. Die hiergegen erhobene Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Versicherungsbeiträge kein Einkommen des Soldaten seien und ihm deshalb die volle Pension zustehe.

 

Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, dass hier die Versicherungsbeiträge des Unternehmens nicht als Einkommen des Klägers anzusehen sind. Es hat aber den an den Kläger zu zahlenden Betrag von 190.000 Euro als aufgeschobene Gehaltszahlungen gewertet, die – umgelegt auf die Monate der durch sie honorierten Arbeitsleistung – sofort angerechnet wurden. Dies folgt aus dem Gesetzeszweck, der darin besteht, wirtschaftliche Vorteile abzuschöpfen, die Beamte und Soldaten nach ihrer Frühpensionierung durch Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielen.

———————-

Quelle: DATEV eG