Sog. „Mehrfachversicherung“ kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen
Ein Schaden – zweimal Versicherungsprämie kassieren?
OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 21.11.2017 zum Hinweisbeschluss 5 U 18/17 vom 21.08.2017
Der Senat schenkte dem Mann keinen Glauben und sah es als erwiesen an, dass er den Vertrag im Jahr 2012 in betrügerischer Absicht abgeschlossen hatte. Denn er hatte bereits vier Monate nach dem Abschluss der Versicherung im Jahr 2012 beiden Versicherungen einen Wasserschaden gemeldet und von beiden jeweils 800 Euro abkassiert. Es sei fernliegend, dass der Mann sich erst anlässlich dieses Schadensfalles an die Versicherung aus dem Jahr 1996 erinnert habe und bei Abschluss der zweiten Versicherung kurz vor dem Schadensfall nicht an die erste Versicherung gedacht habe. Kurz nach dem Wasserschaden hatte der Mann dann den Versicherungsvertrag aus dem Jahr 1996 auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt. Weitere zwei Monate später kam es zu dem Brandschaden, den der Jeveraner beiden Versicherungen meldete. Bei den Schadensmeldungen gab er jeweils an, nicht anderweitig versichert zu sein. Durch einen Zufall kam dann aber heraus, dass eine Mehrfachversicherung vorlag. Vor dem gesamten Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Mann von Anfang an beabsichtigt habe, im Schadensfalle doppelt abzurechnen, so der Senat. Dies führe zur Nichtigkeit des 2012 abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
Der Mann hat auf einen Hinweis des Senats seine Berufung zurückgenommen.
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