Sonntagsöffnung am 30. März in Darmstadt verstößt gegen den verfassungsgerichtlich gebotenen Sonntagsschutz

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das VG Darmstadt festgestellt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der durch die Stadt Darmstadt für Sonntag, den 30. März, verfügten Sonntagsöffnung von Ladengeschäften, aus Anlass der Ausstellung: „Darmstadt Mobil – die Mobilitätsausstellung“ rechtswidrig ergangen ist (Az. 2 L 362/14).

 

Verwaltungsgericht gibt Eilanträgen von Verdi und Ev. Kirche statt

 

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 24.03.2014 zum Beschluss 2 L 362/14 vom 24.03.2014

 
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 24.03.2014 festgestellt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der durch die Stadt Darmstadt für Sonntag, den 30. März, verfügten Sonntagsöffnung von Ladengeschäften, aus Anlass der Ausstellung: „Darmstadt Mobil – die Mobilitätsausstellung“ rechtswidrig ergangen ist.

 

Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass nicht hinreichend plausibel nachgewiesen sei, dass die geplante Mobilitätsausstellung auch ohne die geplante Sonntagsöffnung von Ladengeschäften in der Darmstädter Innenstadt einen erheblichen Besucherstrom auslösen werde. Es fehle das nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Lichte des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Sonntagsruhe, sowohl im Grundgesetz (Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV) als auch in der Hessischen Verfassung (Art. 31 Satz 2 und 3 sowie 53 HV) geforderte Eigengewicht der Veranstaltung, welches an das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „…aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) anknüpfe. Die Kammer vermisste diesbezüglich eine realistische Prognose des zu erwartenden Besucherandranges. Äußerungen des Veranstalters, des Vereins „Darmstadt Citymarketing e. V.“ legten den Schluss nahe, dass nicht die geplante „Mobilitätsausstellung“ die Hauptsache sei, sondern dass es in der Hauptsache darum gehe, dem Einzelhandel einen umsatzstarken Verkaufssonntag zu bescheren. Dies sei mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten besonderen Schutz der Sonntagsruhe nicht vereinbar.

 

Der Beschluss trägt das Aktenzeichen 2 L 362/14.DA. Gegen diesen Beschluss kann seitens des Antragsgegners und des beigeladenen Vereins „Darmstadt Citymarketing e. V. beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden, dessen Entscheidung im Eilverfahren endgültig ist.

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Quelle: DATEV eG