Sozialhilfe für von Grundsicherungsleistungen (SGB II) ausgeschlossene EU-Bürger?

Der 9. und der 15. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen sind mit zwei aktuellen Entscheidungen der Auffassung des BSG, dass EU-Bürger einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn sie von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, entgegen getreten. Damit wird die Rechtsfrage der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an arbeitsuchende EU-Bürger weiterhin nicht einhellig beantwortet.

 

Sozialhilfe für von Grundsicherungsleistungen (SGB II) ausgeschlossene EU-Bürger?

 

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 17.03.2016

 

Der 9. und der 15. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen sind mit zwei aktuellen Entscheidungen der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG), dass EU-Bürger einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn sie von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, entgegen getreten. Damit wird die Rechtsfrage der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an arbeitsuchende EU-Bürger weiterhin nicht einhellig beantwortet.

 

Der Europäische Gerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 15. September 2015 (C-67/14) festgestellt, dass der Ausschluss von EU-Bürgern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II europarechtskonform ist.

 

Das Bundesozialgericht (BSG) hat sich daraufhin dieser Rechtsprechung angeschlossen. Allerdings hält es dann einen Anspruch der EU-Bürger auf laufende Sozialhilfe (nach dem 3. Kapitel des SGB XII) für gegeben. Es hat ausgeführt, dass materiell nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger im Einzelfall Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialhilfe als Ermessensleistung beanspruchen können; das Ermessen des Sozialhilfeträgers sei im Regelfall bei einem verfestigten Aufenthalt nach mindestens sechs Monaten auf Null reduziert (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R).

 

Der 15. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen hat nun im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass EU-Bürger nicht automatisch ab dem 7. Monat Anspruch auf laufende Leistungen (Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel des SGB XII) haben. Von einer Ermessensreduzierung auf Null könne entgegen der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. Dezember 2015, Az. B 4 AS 44/15 R) nicht ausgegangen werden. Der 15. Senat hat vielmehr erläutert, dass sich der Anspruch von EU-Bürgern, die durch § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vom ALG II – Bezug ausgeschlossen werden, gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 und Abs. 1 S. 3 SGB XII auch bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet nur auf eine fehlerfreie, von den Umständen des Einzelfalles abhängige Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers beschränke. Bei der Ermessensentscheidung sei z. B. zu berücksichtigen, welche Umstände der Ausreise ggf. auch längerfristig entgegenstünden (Beschluss vom 7. März 2016 – L 15 AS 185/15 B ER; Vorinstanz: Sozialgericht Bremen).

 

Der 9. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat darüber hinaus gehend in einem weiteren Eilverfahren entschieden, dass EU-Bürger, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, auch keinen Anspruch auf laufende Sozialhilfe haben. Der Gesetzgeber habe diesen Personenkreis nicht nur bewusst von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Er habe auch ausdrücklich nicht gewollt, dass die betroffenen EU-Bürger dann stattdessen (in derselben Höhe) Sozialhilfe nach dem SGB XII – 3. Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt – erhalten.

 

Der 9. Senat hat erläutert, dass der Gesetzgeber den Ausschluss Erwerbsfähiger von Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) in § 21 Satz 1 SGB XII festgelegt habe. Damit seien die aus Rumänien stammenden, erwerbsfähigen Antragsteller und ihre Angehörigen von laufenden Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII von vornherein ausgeschlossen.

 

Darüber hinaus hat der 9. Senat erläutert, dass der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII noch einen weiteren Ausschlussgrund geschaffen hat. Soweit aus dieser Vorschrift gefolgert wird, dass dann zumindest ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bestehe, kann dies ebenfalls nicht zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) führen. Denn die HLU ist von dem Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nicht erfasst.

 

Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann, so der 9. Senat, nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung nur vom demokratisch legitimierten Parlament oder vom Bundesverfassungsgericht ggf. geändert werden (Beschluss vom 22. Februar 2016 – L 9 AS 1335/15 B ER -; Vorinstanz: Sozialgericht Lüneburg).

 

Weitere Senate des LSG-Niedersachen-Bremen, darunter auch der für das SGB XII (Sozialhilfe) zuständige 8. Senat, hatten die vorgestellten Rechtsfragen seit der Entscheidung des BSG vom 3. Dezember 2015 noch nicht zu entscheiden.

 

Die Rechtsfragen werden von den Instanzgerichten derzeit nicht einheitlich beantwortet. Die folgend benannten Entscheidungen lehnen einen Anspruch auf Sozialhilfe ab: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Februar 2016 – L 3 AS 668/15 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2016 – L 29 AS 20/16 B ER -). Einen Anspruch auf Sozialhilfe bejahen beispielsweise zwei Senate des LSG Berlin Brandenburg (Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 – L 25 AS 3035/15 B ER – und vom 15. Januar 2016 – L 28 AS 3053/15 B ER).

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Quelle: DATEV eG